BGH: Verurteilung im Inzestprozess von Willmersbach rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgenden Erwägungsgründen die Revision der Nebenklägerin im Inzestprozess von Willmersbach als unbegründet verworfen, so dass das Urteil und folglich die Verurteilung des Angeklagten unter anderem wegen Beischlafs unter Verwandten gemäß § 173 StGB rechtskräftig ist.

Auszug aus der Pressemitteilung:

Verurteilung im Inzestprozess von Willmersbach rechtskräftig

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB*) in zehn Fällen und wegen Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der heute 69-jährige Angeklagte seit Anfang der 80er Jahre eine intime Beziehung zu seiner heute 46-jährigen Tochter, aus der drei Kinder hervorgingen, von denen zwei bereits verstorben sind. Zwischen dem Angeklagten und seiner leiblichen Tochter kam es mehrmals wöchentlich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr im gemeinsam bewohnten elterlichen Anwesen, seit 1987 vor allem in der Tochter gehörenden Kraftfahrzeugen auf nahegelegenen Wald – und Flurbereinigungswegen. Dort hatte der Angeklagte – wie die Strafkammer feststellt – mit seiner Tochter im Zeitraum zwischen November 2006 und Februar 2011 an zehn Tagen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Darüber hinaus versetzte der Angeklagte seiner Tochter im August 2010 aus Eifersucht eine Ohrfeige und drohte ihr mit einem Messer, damit sie – was sie in der Folgezeit auch tat – keinen Kontakt zu anderen Männer aufnehme.

Vom weitergehenden Vorwurf, der Angeklagte habe seine Tochter seit deren zwölften oder dreizehnten Lebensjahr in 497 Fällen vergewaltigt (§ 177 StGB**), konnte sich die Strafkammer nicht überzeugen. Den dahingehenden Angaben der Tochter vermochte die Strafkammer keine für eine Verurteilung hinreichende Bedeutung beizumessen.

Gegen das Urteil hatten die als Nebenklägerin zugelassene Tochter sowie die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Nebenklägerin mit der sie geltend gemacht wurde, der Angeklagte sei zu Unrecht freigesprochen worden, im Übrigen sei die Anzahl der angenommenen Taten zu gering, durch Beschluss als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die ebenfalls zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde von dieser zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Beschluss vom 24. Juli 2012 – 1 StR 221/12

Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 19. Dezember 2911 – 2 KLS 253 Js 8531/2011

Karlsruhe, den 20. August 2011

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2012 vom 20.08.2012

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