BGH: Die Hehlerei benötigt eine konkrete Vortat

Ein Versicherungsnehmer, der seine eigene Sache in krimineller Absicht verkauft, schafft keine rechtswidrige Besitzlage.

Der Angeklagte kaufte von einem italienischen Staatsangehörigen einen Mercedes für 3000 Euro. Anschließend sollte der Verkäufer den Wagen als gestohlen melden und die Versicherungssumme kassieren. Kurze Zeit später zeigte der Verkäufer den Diebstahl tatsächlich in Italien an. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Hehlerei.

Die Strafverteidigung wehrt sich erfolgreich gegen dieses Urteil mit der Revision.
Der BGH stellt fest, dass die Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB eine Vortat voraussetze. Bei dieser Vortat müsse eine rechtswidrige Besitzlage an dem möglichen Hehlereigegenstand entstanden sein. Diese rechtswidrige Besitzlage fehle im vorliegenden Fall jedoch:

„Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch weiterhin als Berechtigter verfügt.“

Damit scheidet laut BGH auch ein möglicher Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB durch Überlassen als Vortat aus. Denn zum Zeitpunkt des Überlassens verfügt der Eigentümer immer noch als Berechtigter.
Folglich hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Hehlerei auf.

BGH, Beschluss vom 06.06.2012, Az.: 4 StR 144/12

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