BGH: Zu den Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB

Nach den Feststellungen des Landgerichts Wiesbaden wurde der Angeklagte auf Grund schwerer Krankheiten immer depressiver. Seine Frau und er litten unter Alkoholproblemen, welche bei seiner Frau immer schlimmer wurden. Der Angeklagte war der Situation nicht mehr gewachsen, gab dies nach außen aber nicht zu erkennen.

Im Januar 2010 erlitt seine Frau einen epileptischen Anfall, weshalb der Angeklagte den Notarzt rief. Die Einlieferung in eine Klinik lehnte die Frau ab. Als sie kurze Zeit später erneut einen Anfall erlitt, rief er nicht noch einmal den Notarzt. Seine Frau äußerte, sie wolle nicht mehr leben. Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, seine Ehefrau und sich selbst zu töten. Seine Frau verstarb an den brutalen Verletzungen durch den Angeklagten. Er selbst überlebte den Selbsttötungsversuch.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags unter Annahme eines minderschweren Falls gemäß § 213 2. Alt. StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Die Privilegierung der Tat als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB lehnte das Landgericht ab. Hiergegen richtet sich die Revision.

Dazu der BGH:

Der objektive Tatbestand der Tötung auf Verlangen kommt nicht in Betracht. Gemäß § 216 Abs. 1 StGB setzt die Privilegierung voraus, dass das Tötungsverlangen des Opfers, welches den Täter zur Tat bestimmt, ausdrücklich und ernsthaft ist. Ernstlich ist ein derartiges Verlangen nur, wenn es auf fehlerfreier Willensbildung beruht. Der seinen Tod verlangende Mensch muss dazu die Urteilskraft besitzen, um die Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses zu überblicken und abzuwägen. Dem entsprechend ist einem Tötungsverlangen die Anerkennung im Sinne des Privilegierungstatbestands für den Täter zu versagen, wenn das Opfer durch eine Erkrankung in seiner natürlichen Einsichts- und Willensfähigkeit beeinträchtigt war und es deshalb die Tragweite seines Entschlusses, sich töten zu lassen, nicht überblickte. Unbeachtlich ist aber auch ein Tötungsverlangen in depressiver Augenblicksstimmung, zumindest wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 3 StR 168/10). Nach diesem Maßstab hat das Landgericht die erstmalige Äußerung des Todeswunsches durch die Ehefrau des Angeklagten zwischen mehreren epileptischen Anfällen zu Recht nicht als ernstliches Verlangen einer Tötung bewertet, zumal deren Zeit und Ausführungsart unbestimmt geblieben waren.

Auch der BGH verneint hier folglich das Vorliegen der Privilegierung des § 216 StGB, da das Verlangen des Opfers nicht ausdrücklich und ernsthaft gewesen sei. Sie habe den Wunsch das erste Mal geäußert und habe außerdem zum Zeitpunkt der Äußerung nicht die erforderliche Urteilskraft besessen. Auch ein Irrtum des Angeklagten nach § 16 II StGB greife nach Ansicht des BGH hier nicht, da ein auf Tatsachen bezogener Irrtum des Angeklagten von Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wurde.

BGH, Urteil vom 14.09.2011, Az.: 2 StR 145/1

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt