BGH zum „Ermessensnichtgebrauch“ bei einer Einziehungsanordnung

Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw Opel Astra des Angeklagten angeordnet.

Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

Das Landgericht zur Einziehungsanordnung:

Der Pkw Opel Astra des Angeklagten war gemäß den §§ 33 Abs. 2, 74 StGB als Tatwerkzeug einzuziehen.

Nach Ansicht des BGH werden die Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung nicht erfüllt.

Die Kammer des Landgerichts habe bei ihrer Entscheidung nicht erkennen lassen, dass sie sich über ihren Ermessensspielraum im Rahmen von § 74 I StGB überhaupt bewusst war. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Es ist von einem sogenannten „Ermessensnichtgebrauch“ auszugehen.

Dies führt dazu, dass die Einziehungsanordnung aufzuheben war und darüber neu zu entscheiden ist. Bei der Ausübung des Ermessens muss insbesondere deutlich werden, welche Erwägungen das Gericht getroffen hat.

BGH, Beschluss vom 23.08.2011, Az.: 4 StR 375/11

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