BGH: Zum Vermögensnachteil beim Betrug – Schadenskompensation

BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 444/10

Das Landgericht Hildesheim hat gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verhängt. Zugleich hat es als Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens ausgesprochen, dass 30 Tagessätze dieser Strafe als vollstreckt gelten.
In der Revision hat sich der BGH dem Antrag des Generalbundesanwalts angeschlossen.

Aus der Antragsschrift:

„… Die Strafkammer hat zwar einen konkreten Schaden in Höhe von 4.907.533,97 DM brutto (UA S. 194) konkret benannt. Das genügt den rechtlichen Anforderungen hier jedoch nicht. Es handelt sich dabei nämlich um den Vermögensabfluss wegen der Zahlung auf eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung (Grundsanierung von Baustraßen im Spätherbst 1997), dem nach Auffassung der Kammer eine ‚dem Grunde nach‘ berechtigte Forderung des Vertragspartners wegen einer erbrachten Leistung (Herstellung der Baustraßen im Frühjahr/Sommer 1997) gegenüber stand. Nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Geschädigte durch die Tat von der Gegenforderung befreit wurde, dass mithin eine Schadenskompensation eingetreten ist. Soweit sich dem Urteil eine Begründung für die Auffassung der Kammer, eine Schadenskompensation sei nicht erfolgt, entnehmen lässt (UA S. 185), ist sie rechtlich nicht tragfähig. Den wirtschaftlichen Wert der Gegenforderung hat die Kammer nicht festgestellt, entsprechende Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten hat sie abgelehnt. Nach den lückenhaft in den Urteilsgründen enthaltenen Anhaltspunkten lässt sich nicht ausschließen, dass der Wert der Gegenforderung die Höhe des Vermögensabflusses überstiegen hat. …“

„Dass zum anderen nach dem Tatplan eine prüffähige Rechnung für den ‚wahren‘ (UA S. 57) Anspruch nicht mehr gestellt, dieser Anspruch somit nicht mehr fällig und geltend gemacht werden sollte, schließt die Kompensationsfähigkeit nicht aus, sondern schafft hierfür gerade die Voraussetzung, nämlich das Sich-Begeben der Forderung seitens des von der Tat Begünstigten. Hätte die Arge auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht verzichtet, hätte sie zur Tatzeit eine prüffähige Rechnung noch erstellen können. Durch ihre rechtsfehlerhaften Erwägungen hat die Strafkammer sich den Weg zur Erörterung der rechtlich maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer Schadenskompensation versperrt.“

Danach könne im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass beim Geschädigten eine Schadenskompensation eingetreten ist. Möglich sei nämlich, dass dieser durch die Tat von der Gegenforderung befreit wurde, so dass ein Vermögensnachteil im Sinne von § 263 StGB abgelehnt werden müsste. Das Landgericht hätte folglich eine Schadenskompensation ausführlich prüfen müssen. Die grundsätzlich Geeignetheit eines Anspruchs könne nicht nur aufgrund der mangelnden Fälligkeit der Gegenforderung angenommen werden. Die getroffenen Feststellungen reichen nach Auffassung der BGH nicht aus, so dass dieser das Urteil aufgehoben hat.


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