BGH: Zur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Nachdem der BGH das Urteil in der Revision aufgehoben hat, hatte eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt ihn wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte (erneut erfolgreich) mit der Revision.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bewahrte der Zeuge Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf in seiner Wohnung auf. Hiervon verkaufte er einen Teil und erzielte dabei einen Erlös in Höhe von 40 €, welchen er an den während des Verkaufsgeschäfts in der Wohnung anwesenden Angeklagten weitergab.

Das Landgericht hatte zunächst eine Täterschaft und dann eine Teilnahme des Angeklagten angenommen.

Zur Teilnahme in Form der Beihilfe führt der BGH aus:

Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes „Dabeisein“ die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3). In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1993, 233 und 385).

Danach kann grundsätzlich auch die bloße Anwesenheit bei einer Tatbegehung zur Annahme eines Tatbeitrages und damit einer Beihilfe ausreichen. Diese setzt gemäß § 27 Abs. 1 StGB das „Hilfe leisten“ voraus. Allerdings habe der Angeklagte im vorliegenden Fall lediglich den Erlös entgegengenommen. Daraus lasse sich nicht erkennen, wie der Angeklagte die Tat gefördert oder erleichtert haben soll. Nach Auffassung der BGH fehlt es insoweit an Ausführungen des Landgerichts. Ein pauschaler Hinweis auf  die Kenntnis der Tat reiche nicht aus. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

BGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az.: 2 StR 505/11

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