BGH: Zur Tateinheit und Tatmehrheit bei Beihilfehandlungen

Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte dem gesondert Verfolgten H. gegen Entgelt seine Betriebsinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Dazu gehörte insbesondere die Bereitstellung der Räumlichkeiten und eines Faxgeräts. H. nutzte dies zur Bestellung und teilweise zur Entgegennahme von Stoffen, die er zur Herstellung synthetischer Drogen benötigte.

Das Landgericht sah hierin die Beihilfe des Angeklagte in 19 selbstständigen Fällen. Dazu der BGH:

Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den Haupttaten durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe – wie hier der Angeklagte – durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters fördert (vgl. BGH NStZ 2000, 83; NJW 2005, 163, 165 f; NStZ-RR 2008, 168, 169; Fischer StGB 59. Aufl. § 27 Rn. 31 mwN).

Damit stellt der BGH klar, dass im vorliegenden Fall nur eine Beihilfehandlung des Angeklagten vorliegt, auch wenn durch diese eine Handlung mehrere Taten des Haupttäters gefördert wurden. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts Aachen im Schuldspruch dahin gehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zu 19 Fällen des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

BGH, Beschluss vom 16.02.2012, Az.: 2 StR 629/11

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