Corona: Ist das Anhusten anderer Personen strafbar?

Um die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland einzudämmen, hat die Regierung in den vergangenen Tagen zahlreiche Schutzmaßnahmen für die einzelnen Bundesländer erlassen. Insbesondere wurde den Bürgern empfohlen, vermehrt auf die Hygiene beim Händewaschen zu achten, die Husten- und Nies-Etikette zu befolgen und die Öffentlichkeit weitestgehend zu meiden.

Wer die Schutzmaßnahmen und Regierungsanweisungen missachtet und sich trotz Kenntnis der eigenen Infektion in der Öffentlichkeit aufhält und mit anderen Personen in Kontakt tritt, dem kann in Zeiten zu Corona ein Strafverfahren wegen der Ansteckung Dritter drohen.

Auch wenn man selbst gar nicht mit dem Virus infiziert ist, kann das Anhusten anderer Personen zu einem Strafverfahren führen. Dies ist unabhängig davon, ob man bewusst jemanden anstecken wollte, aus „Spaß“ jemanden angehustet hat oder das Anhusten lediglich versehentlich erfolgte. In allen Fällen sollte möglichst frühzeitig Kontakt mit einem spezialisierten Rechtsanwalt aufgenommen werden, um eine schnelle Einstellung des Verfahrens erreichen zu können.

Strafe für die bewusste Ansteckung mit Corona

Eine Ansteckung Dritter mit Corona ist vergleichbar mit der Rechtslage bei der Übertragung von anderen übertragbaren Krankheiten wie HIV oder Hepatitis. Wer Kenntnis von seiner Erkrankung hatte oder solch eine Erkrankung zumindest für möglich hielt, kann sich wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung nach §§, 223, 224 StGB strafbar machen.

Eine vorsätzliche Körperverletzung liegt vor, wenn der Beschuldigte die Ansteckung Dritter provoziert hat, indem er beispielweise keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat, dem Dritten die eigene oder mögliche Infektion vorenthalten hat oder ihn bewusst angehustet, angeniest oder ihm die Hand geschüttelt hat. Sollte es dabei – entgegen des Vorsatzes – nicht zu einer Infektion des Dritten kommen, liegt lediglich eine versuchte Körperverletzung vor. Auch diese wird strafrechtlich verfolgt und bestraft.

Erfolgte die Ansteckung fahrlässig, ist mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu rechnen (§ 229 StGB). Eine fahrlässige Ansteckung liegt beispielsweise dann vor, wenn eine infizierte Person aus Versehen eine andere Person angehustet oder angeniest hat, ohne dabei eine Ansteckung dieser zu bezwecken. Eine fahrlässige Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn man selbst gar nicht wusste, dass man mit dem Coronavirus infiziert ist, man dies aber hätte ahnen müssen.

Strafbarkeit: Dritte anhusten, ohne mit Corona infiziert zu sein

Auch wenn man selbst nicht mit Corona infiziert ist, kann ein Strafverfahren drohen. Dies ist einerseits der Fall, wenn lediglich jemand Drittes der Meinung ist, man sei ihm zu nahegekommen oder man hätte ihn bewusst angehustet. In den meisten Fällen liegt hier kein strafbares Verhalten vor und mit der richtigen Verteidigungsstrategie ist eine schnelle und diskrete Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung möglich. Sie sollten aber rechtzeitig Kontakt mit uns aufnehmen, bevor die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat oder das Gericht einen Termin bestimmt hat.

Etwas schwieriger sieht es aus, wenn man bewusst jemanden „aus Scherz“ angehustet hat und vorgetäuscht hat, dass man Corona hätte. Unter Umständen könnte das Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB vorliegen, wenn eine entsprechende Behörde, zum Beispiel die Polizei, getäuscht wird. Unabhängig davon kann jedoch auch die Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG vorliegen.

Strafverteidigung beim Vorwurf der Ansteckung mit Corona

Sollten Sie nach §§ 223 ff. StGB oder § 229 StGB mit dem Vorwurf konfrontiert sein, eine andere Person mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, so zögern Sie nicht, die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger zu kontaktieren. Mit einer frühzeitigen Kontaktaufnahme sichern Sie sich die besten Verteidigungschancen. In vielen Fällen fehlt es bereits am Vorwurf des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit. Mit der auf Ihren individuellen Fall abgestimmten Verteidigungsstrategie können wir ein Strafverfahren zumeist schnell und diskret bereits im Ermittlungsverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zur Einstellung bringen.

Auch wenn Ihnen der Vorwurf im ersten Moment „lächerlich“ erscheint, sollten Sie nicht auf eine professionelle Strafverteidigung verzichten. In vielen Fällen kommen auch vermeintliche „Bagatellen“ vor Gericht und bedürfen dann eine deutlich umfassendere Strafverteidigung, als wenn bereits frühzeitig eine professionelle Strafverteidigung erfolgt wäre.

Sofern Ihnen ein Vorwurf im Rahmen von Corona gemacht wird, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. Wir besprechen in einem unverbindlichen Erstgespräch das optimale Vorgehen, um eine bestmögliche Strafverteidigung in Ihrem Fall sicherstellen zu können. Wir verteidigen Sie bundesweit und bieten Ihnen neben der telefonischen Beratung auch die Möglichkeit der verschlüsselten Videokonferenz an.

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