Die Corona-Pandemie hat zu einer ungeahnten Nachfrage nach Artikeln der medizinischen Versorgung geführt, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Ganz besonders beliebt sind hierbei Atem- und Mundschutzmasken, die vor einer viralen Infektion schützen sollen.
Die hauptsächliche Übertragung des Virus erfolgt über Tröpfchen, die beim Husten und Niesen entstehen und beim Gegenüber über die Schleimhäute aufgenommen werden. Aufgrund der sprunghaften weltweiten Nachfrage sind Atemschutzmasken und Mundschutzmasken mittlerweile Mangelware. Dies führt dazu, dass vor allem Privatpersonen (ehrenamtliche Helfer) selbstgenähte Community-Masken oder Do-it-Yourself-Masken (DIY-Masken) aus Kaffeefiltern, Stoff oder Zellulose für Dritte herstellen und an diese abgeben. Die Masken sollen das Risiko reduzieren, andere Menschen anzustecken. Sie sollen vor allem Tröpfchen des Trägers auffangen und so das Risiko einer Weitergabe der Viren verringern.
Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das MPG
Viele ehrenamtliche Helfer wissen allerdings nicht: Die Produktion und Abgabe solcher (Corona-Schutz-) Masken kann bei Falschbezeichnung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen und sogar strafrechtliche Folgen haben. Schlimmstenfalls droht sogar eine Freiheitsstrafe.
Mund- und Atemschutzmasken sind grundsätzlich Medizinprodukte und werden vom Medizinproduktegesetzes (MPG) erfasst. Wenn eine handgenähte Maske (Community-Maske oder DIY-Maske) als „Schutzmaske“ oder „Atemschutzmaske“ bezeichnet wird, liegt ein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz vor.
Gemäß § 4 Abs. 2 MPG ist es u.a. verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben, fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, (…).
Die selbstgenähten Masken verfügen weder über Schutzzertifizierungen noch wurden qualifizierte Partikelfilter eingearbeitet, sodass die Bezeichnung gegen das Irreführungsverbot nach § 4 Abs. 2 MPG verstößt.
Durch die Bezeichnung „Schutzmaske“ oder „Atemschutzmaske“ kann eine medizinproduktrechtliche Widmung und ein medizinisches Funktionsversprechen angenommen werden. Atemschutzmasken, die eine Verbreitung von Erregern verhindern sollen, sind daher grundsätzlich Medizinprodukte i.S.d. MPG. Insbesondere in Zeiten der Coronavirus-Pandemie liegt die Einordnung als Medizinprodukt nahe, wenn die Masken eine Übertragung oder eine Infektion verhindern sollen.
Erschwerend hinzu kommt, wenn das Produkt mit der Eignung zum Infektionsschutz beworben wird, bspw. „Schutz vor Covid-19“ oder „Übertragungsschutz“.
Werden Masken selbst hergestellt, können diese die medizinproduktrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Es handelt sich somit nicht um „Atemschutzmasken“, sondern um einfache Bedeckungen für den Mund.
Das Anbieten von selbsthergestellten Masken mit entsprechenden Bezeichnungen ist daher medizinproduktrechtlich verboten. Die Begriffe Behelfsmaske, Behelfs-Mund-Nasen-Maske, Mundbedeckung oder Mund-Nase-Maske unterfallen dagegen nicht dem MPG.
Strafrechtliche Folgen bei Falschbezeichnung
Werden selbstgenähte Community-Masken oder DIY-Masken trotzdem als Mund- und/oder Atemschutzmasken angeboten, droht bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte gem. § 41 Nr. 1 MPG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Sollte der begründete Verdacht bestehen, dass durch die Verwendung der selbstgenähten Masken die Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet wird, droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 MPG). In diesem Zusammenhang können bei besonders schweren Fällen schlimmstenfalls Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren die Folge sein. Diese werden angenommen, wenn bspw. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird, der Täter einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass schon beim fahrlässigen Anbieten selbstgenähter Community-Masken oder DIY-Masken als Mund- und/oder Atemschutzmasken ganz erhebliche Bußgelder drohen. Der Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Auch das Verschenken und Spenden von Community-Masken / DIY-Masken bei Falschbezeichnung schützt vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das MPG nicht, da auch die unentgeltliche Abgabe an Dritte erfasst wird.
Schließlich kann sogar ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Betruges gem. § 263 StGB drohen. Das Anbieten von falsch bezeichneten Masken kann eine medizinrechtliche Irreführung darstellen, sodass Dritte getäuscht werden. Durch entsprechende Bezeichnungen könnte nämlich die Eignung zu Infektionsschutzzwecken erweckt werden.
Richtiges Verhalten beim Vorwurf des Verstoßes gegen das MPG
Beim Vorwurf des Verstoßes gegen das MPG sollten zunächst keine voreiligen Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden getätigt werden. In vielen Fällen wird es bereits schwer werden, den erforderlichen Vorsatz nachzuweisen.
Ganz besonders wichtig ist es somit, dass beim Vorwurf des Verstoßes gegen das MPG, insbesondere auch bei einer möglichen Hausdurchsuchung, vom Schweigerecht Gebrauch gemacht wird.
Die Anwälte von Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger stehen auch beim Verdacht des Verstoßes gegen das MPG an Ihrer Seite. Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben oder gar eine Hausdurchsuchung erfolgt sein, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. In einem unverbindlichen Erstgespräch erläutern wir Ihnen gerne die Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall. Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger sind mit Standorten in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster bundesweit tätig.