Der Angeklagte wurde in einem Strafprozess vor dem Landgericht Essen vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Fälschens von Schecks freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wehrte sich mit der Revision gegen den Freispruch. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt die Revision jedoch als unzulässig ab, da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war.
Nachdem das Urteil niedergelegt und das Protokoll vom letzten Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterschrieben wurde, ging die Akte am 3. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Akte war jedoch das letzte Teilprotokoll noch nicht eingeheftet worden. Die Staatsanwaltschaft schickte deswegen die Akte zurück und bat um erneute Zustellung, sobald das Protokoll fertig gestellt sei.
Die Geschäftsstelle der Strafkammer fand das Teilprotokoll später im Retentheft zur Akte. Sie heftete das Protokoll ein und übersandte die Akte erneut am 26. März 2012 der Staatsanwaltschaft. Die Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft ging am 26. April 2012 beim Landgericht ein. Die Staatsanwaltschaft beruft sich darauf, dass das Urteil erst am 26. März 2012 wirksam zugestellt worden sei.
Der § 273 Abs. 4 StPO schreibt vor, dass ein Urteil nicht zugestellt werden darf, bevor das Protokoll fertig gestellt ist. Die Fertigstellung erfolgt jedoch nach dem BGH bereits mit der Unterschrift und nicht erst mit dem Einheften in die Akte:
Die Fertigstellung des Protokolls erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokollinhalts erforderlichen Unterschriften geleistet wurde.
Somit war bereits die erste Zustellung wirksam. Denn bereits mit der Fertigstellung wird das Protokoll ein Teil der Akte und kann von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden. Aus diesem Grund war die Revision der Staatsanwaltschaft unzulässig.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013, Az.: 4 StR 246/12