Der faktische Geschäftsführer im Strafverfahren

Das „wesentliche“ Leiten einer Firma reicht nicht zur Annahme der faktischen Geschäftsführung aus.

Der Angeklagte war laut dem Landgericht Augsburg faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens. Dieser konnte seine Verbindlichkeiten schon 2007 nicht mehr bedienen und war praktisch zahlungsfähig. Jedoch wurde der Insolvenzantrag erst im März 2008 gestellt. Bereits 2006 soll der Angeklagte Kredite für das Unternehmen bei unterschiedlichen Banken beantragt haben. Dabei bürgte er persönlich und gab wahrheitswidrig an, dass er über ein Guthaben von über 300.000 Euro verfügen würde. Tatsächlich war das Guthaben jedoch bereits verpfändet. Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten strafrechtlich unter anderem wegen Bankrotts und Betrugs.

Auf Revision des Angeklagten hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall zu beschäftigen. Die Strafverteidigung zielte vor allem darauf ab, dass es sich beim Angeklagten nicht um einen faktischen Geschäftsführer handelte. Damit eine faktische Geschäftsführung angenommen werden kann, muss die Person Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben. Der Senat folgt der anwaltlichen Argumentation, dass ein faktischer Geschäftsführer mindestens sechs von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung erfüllen muss. Hieran fehlt es, da das Gericht lediglich feststellte, dass der Angeklagte nur „im wesentlichen“ die Firma leitete:

„Die Hinweise darauf, dass der Angeklagte „im wesentlichen“ die Geschicke der Firma bestimmte, und darauf, dass bei der Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers auch der formelle Geschäftsführer beteiligt gewesen sei, wenn auch nicht als „treibende Kraft“, genügen hierfür nicht. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die hier ersichtliche alleinverantwortliche Verhandlung mit Kreditgebern als eines der acht klassischen Kernbereichsmerkmale gilt.“

Die reine Bewertung, dass der Täter die Geschicke der Firma im wesentlichen allein bestimmte, kann jedoch in diesem Fall auch nicht strafschärfend herangezogen werden, da bei den hier in Rede stehenden Taten, dies bereits Merkmal der Tatbestände ist. Insoweit hatte die Revision Erfolg.

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013, Az.: 1 StR 459/12

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt