Der dingliche Arrest im Strafrecht

Soll ein dinglicher Arrest über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, braucht es dringende Gründe im Sinne des § 111b Abs. 3 StPO.

Die Beschuldigten sollen gemeinsam das Vermögen Betreuter veruntreut haben. Bei den Beschuldigten handelt es sich um einen Betreiber einer ambulanten Seniorenbetreuung, zwei Rechtsanwälten und einen Notar. Insgesamt sollen so über 780.000 Euro ungerechtfertigt den Beschuldigten zugewendet worden sein.

Aus diesem Grund ordnete das Amtsgericht Hannover über das Vermögen des Hauptbeschuldigten einen dinglichen Arrest in Höhe von 770.000 Euro an. Die durch den Anwalt des Beschuldigten eingelegte Beschwerde hat das Landgericht verworfen. Nun richtet sich der Beschuldigte durch seine Strafverteidigung mit einer weiteren Beschwerde gegen das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle). Es wird an den tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer Untreue gezweifelt.

Zwar teilt das Oberlandesgericht die Ansicht der Vorgerichte, dass hier möglicherweise eine Untreue begangen wurde, jedoch erkennt es keine dringende Gründe in Sinne von § 111b Abs. 3 StPO, die für die Annahme sprechen, dass ein Verfall oder die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird. Da die Anordnung aber bereits seit mehr als sechs Monaten besteht, wären diese notwendig:

„Indessen sind für die Aufrechterhaltung eines bestehenden dinglichen Arrests über sechs Monate hinaus [der Beschluss des Amtsgerichts stammt vom 11. Juli 2012] gemäß § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO„dringende Gründe“ für die Annahme der endgültigen Anordnung des Verfalls von Wertersatz erforderlich. Danach muss ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit bestehen, dass es im Hauptverfahren zu einer solchen Maßnahme kommen wird.“

Dazu müsste es hinreichend nachgewiesen sein, dass der Beschuldigte für das Geld tatsächlich keine Gegenleistung erbrachte. Die Gegenleistung müsste aber nicht der Beschuldigte belegen, sondern ihm muss die Nichtleistung nachgewiesen werden. Auch bezüglich der mangelnden Willensfreiheit der Betreuten wurden noch keine hinreichenden Hinweise vorgebracht. Auch der Fakt, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, kann kein anderes Ergebnis begründen. Denn dafür steht ausdrücklich die Beantragung der Verlängerung durch die Staatsanwaltschaft zur Verfügung. Damit bestehen keine dringenden Gründe im Sinne des § 111b Abs. 3 StPO.
Das Oberlandesgericht Celle hob deswegen den angeordneten dinglichen Arrest auf.

OLG Celle, Beschluss vom 13. Februar 2013, Az.: 1 Ws 54/12

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