Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde eine 18-monatige Sperre bezüglich einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. In der Berufungsverhandlung beschränkte der Angeklagte durch seinen Anwalt die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und bezweckte die Absenkung der strafrechtlichen Sanktionen.
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) hat Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Solch eine Beschränkung ist nur dann möglich, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Das Amtsgericht stellte jedoch lediglich fest, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug unterwegs war und 1,3 Promille Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt hatte. Dies reicht laut dem OLG Bamberg jedoch nicht aus:
„Diese Feststellungen sind unvollständig, da sie keine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Dem amtsgerichtlichen Urteil sind nur die Höhe der BAK und die Schuldform zu entnehmen, nicht aber Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Fahrt. Der Mitteilung dieser Umstände hätte es in dem amtsgerichtlichen Urteil aber bedurft, da sie bei einer – folgenlosen -Trunkenheitsfahrt die Schuld des Täters wesentlich bestimmen können.“
Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.
OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az.: 3 Ss 136/12