Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sieht das Landgericht Landshut erst ab 2500 Euro.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Landshut strafrechtlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt und seine Fahrerlaubnis wurde vorläufig gemäß § 111a StPO, § 69 StGB entzogen. Der Beschwerde gegen diesen Beschluss, den der Angeklagte durch seinen Anwalt einlegte, wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, dass er ein fremdes Pkw beschädigt haben soll und trotz eines Schadens von brutto 1.955,31 Euro nicht am Unfallort verblieb. Das Amtsgericht nahm an, dass ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei etwa 1300 läge. Daran hat das Landgericht Landshut (LG Landshut) Zweifel. Aufgrund gestiegener Reparaturkosten und infolge nicht immer sichtbarer Schadensbilder bei neuen Fahrzeugkonstruktionen geht das Landgericht von einer höheren Grenze aus:
„Zur einfacheren Abgrenzung der Bedeutungsschwere, die auch in die für den Täter erforderliche Erkennbarkeit der Schadenshöhe einfließt, meint die Beschwerdekammer, dass die Grenze zum bedeutenden Schaden vorliegend nunmehr bei circa 2.500,00 EUR für den Pkw angesetzt werden kann.“
Dabei soll dies jedoch kein pauschaler Grenzwert sein, sondern jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. In diesem Fall wäre diese Grenze jedoch heranzuziehen. Damit hatte die Beschwerde der Strafverteidigung Erfolg. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und händigte dem Angeklagten seinen Führerschein wieder aus.
LG Landshut, Beschluss vom 24. September 2012, Az.: 6 Qs 242/12