Der einzelne Belastungszeuge und die Glaubwürdigkeit

Stützt sich eine Verurteilung auf die Aussage eines einzelnen Belastungszeugens, so muss die Urteilsbegründung der Revisionsinstanz eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit ermöglichen.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Saarbrücken wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Berufsverbot von fünf Jahren verhängt.

Der Angeklagte soll zwischen 2005 und 2006 in seiner Praxis als Psychologe bei Therapiesitzungen den Analverkehr mit einem Jungen durchgeführt haben. Dabei bescheinigte das Landgericht dem Nebenkläger ein hinreichend konstantes Aussageverhalten, ohne dies jedoch näher im Urteil zu erläutern. Ferner sagte der Geschädigte aus, dass es noch zu mindestens acht weiteren Fällen kam. In diesen Fällen sprach das Landgericht den Mann jedoch frei, da die Taten an anderen Orten stattfanden, als ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wurde.

In der Revision kritisiert der BGH nun, dass das Landgericht keine weiteren Ausführungen zu den Aussagen des Nebenklägers machte. Denn die Verurteilung des Angeklagten, der die Taten bestritt, wurde hauptsächlich auf die Aussagen des Geschädigten gestützt. In solchen Situation muss die Aussage jedoch einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Damit die Revisionsinstanz dies tun kann, muss die Aussage aber hinreichend im Urteil wiedergegeben werden. Daher kritisiert der BGH:

„Die Urteilsgründe enthalten keine geschlossene Darstellung der Aussage des Nebenklägers mit den zugehörigen Details, die eine „hinreichende Konsistenz“ (UA S. 7) überprüfbar und die angenommene Glaubhaftigkeit seiner Angaben einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich machen.“

Auch bezüglich der Freisprüche mag der BGH aufgrund der knappen Ausführungen des Landgerichts nicht feststellen, ob die örtlichen Abweichungen tatsächlich so gravierend waren, dass es zu einem Freispruch kommen musste. Aus diesem Grund bedarf die Sache neuer tatgerichtlicher Würdigung. Insoweit hatten die Revisionen Erfolg.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az.: 5 StR 544/12

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