Die DNA-Entnahme bei einem Minderjährigen nach „jugendtypischer Tat“

Wurde ein 14-Jähriger wegen sexuellen Handlungen an einer 13-jährigen Klassenkameradin verurteilt, begründet dies nicht in allen Fällen einer DNA-Entnahme.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwischen einem 14-jährigen Beschuldigten und einer 13-jährigen Klassenkameradin zu beschäftigen. Der Junge hatte seiner Klassenkameradin einen Knutschfleck am Hals gemacht und ihr mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Der Junge wurde vom Amtsgericht Arnstadt daraufhin verwarnt und ihm wurden 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt.

Das Amtsgericht Erfurt ordnete anschließend die Entnahme eine DNA-Probe des Verurteilten gemäß § 81g StPO an. Der Beschwerde des Beschwerdeführers hatte weder vor dem Amtsgericht Erfurt noch vor dem Landgericht Erfurt Erfolg.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschuldigte nun sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beschwerde hat im einstweiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Erfolg.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die nach § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend einzelfallbezogen begründet worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass er zur Tatzeit selbst erst 14 Jahre alt gewesen sei und die Handlungen aus seiner Sicht auf gegenseitiger Zuneigung beruht hätten. Es habe sich daher um eine jugendtypische Tat und keinesfalls um eine solche von erheblicher Bedeutung gehandelt.

Da im Tenor der Entscheidungen der bisherigen Gerichte keine Ausführungen dazu getätigt wurden, besteht die Gefahr, dass die Prognoseentscheidung nicht ausreichend einzelfallbezogen begründet wurde. Daher muss der Jugendliche bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde keine DNA-Probe abgeben.

BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2012, Az.: 2 BvR 2392/12

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