Die Anklage eines eingestellten Verfahrens kann nicht erneut zugelassen werden.
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) hatte ein Urteil vom Amtsgericht Sinzig aufgehoben und das Verfahren am 13.10.2012 gemäß § 206a StPO eingestellt. Es fehlte an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, da der Richter lediglich einen Entwurf bei der Geschäftsstelle anforderte, den Beschluss jedoch nie selbst ausfertigte.
Daraufhin eröffnete das Amtsgericht Sinzig erneut das Verfahren und ließ die „alte“ Anklage vom 3.11.2008 erneut zu und verurteilte die Angeklagten. Auch hier musste das OLG Koblenz erneut im Revisionsverfahren eingreifen:
„Wie die GenStA zutreffend ausführt, stand die durch Senatsbeschluss vom 13.10.2012 erfolgte Einstellung des Verfahrens dessen Fortführung durch Zulassung der „alten“ Anklage vom 3.11.2008 entgegen.“
Es hätte somit ein neues gerichtliches Verfahren per Anklage eingeleitet werden müssen. Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung auch ein zweites Mal Erfolg.
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2012 – 1 Ss 117/12