Nur wenn die Fotokopie den Anschein einer Originalurkunde erweckt, handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.
Die Angeklagten wurden vom Landgericht Oldenburg unter anderem wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die Angeklagten sollen mehreren Banken bei Finanzierungsanfragen gefälschte Bonitätsunterlagen, so zum Beispiel Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge, vorgelegt haben.
Aufgrund der Revision der Strafverteidigung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache beschäftigt. Dabei kritisiert der Senat, dass das Landgericht nicht eindeutig festgestellt hat, welcher Angeklagte wann welche Unterlagen konkret vorlegte. Das Gericht stellte vielmehr allgemein fest, dass Unterlagen vorgelegt wurden. Ferner hat der BGH bedenken, ob es sich überhaupt in allen Fällen um Urkunden handelte, denn teilweise wurden nur Fotokopien vorgelegt:
„Ablichtungen sind allerdings dann keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheinen. Eine Fotokopie kann demgegenüber als Urkunde anzusehen sein, wenn sie als Original in den Verkehr gebracht wird, also der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine Originalurkunde.“
Da das Landgericht auch hierzu keine weiteren Ausführungen tätigte, hat die Revision Erfolg und der BGH verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013, Az.: 3 StR 398/12