Gesamtstrafenbildung beim Betrug

Die Einzelstrafe vom versuchten Delikt muss grundsätzlich geringer als vom vollendeten Delikt sein.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Schwerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gesamtstrafe wurde unter anderem aus Einzelfreiheitstrafen von sechs Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 63 Fällen und Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen gebildet. Die Strafverteidigung rügt erfolgreich mittels Revision das Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) vermisst eine Begründung, warum die versuchten Taten härter bestraft wurden, als die vollendeten:

„Die Strafkammer hat unter Abwägung allgemeiner, für alle Taten gleichermaßen geltender Strafzumessungsgesichtspunkte in den Fällen des vollendeten gewerbsmäßigen Betruges Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten, in denen des versuchten gewerbsmäßigen Betruges dagegen Strafen von acht Monaten verhängt, ohne diese Differenzierung zu begründen. Damit kann nicht nachvollzogen werden, warum die Angeklagte in den Versuchsfällen mit einer höheren Strafe belegt wurde.“

Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss nun erneut über die Festsetzung der Einzelstrafen entscheiden.

BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012, Az.: 3 StR 458/12


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