Nach der Aufforderung des Verlassens und der Herabsenkung einer Schranke, handelt es sich bei einem Parkplatz nicht mehr um Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.
Der Angeklagte stand mit seinem Fahrzeug auf einem unbefestigten Parkplatz neben einer Tankstelle. Ein Zeuge, der mit dem Öffnen und Schließen der Schranke zum Parkplatz vom Eigentümer beauftragt war, rief dem Angeklagten zu, er solle den Parkplatz verlassen, da er die Schranke schließen möchte. Der Angeklagte, der gerade mit einer anderen Person eine Körperverletzung zu Lasten eines Dritten beging, rief daraufhin dem Zeugen zu, er könne ruhig die Schranke schließen, er würde schon vom Parkplatz herunterkommen.
Anschließend schloss der Zeuge die Schranke. Als er jedoch bemerkte, dass der Angeklagte auf einen anderen Mann einschlug, alarmierte er die Polizei. Als die Polizei eintraf versuchte der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß und aufgrund von Alkohol fahruntüchtig war, den Parkplatz zu verlassen. Er scheiterte jedoch an mehreren Absperrungen.
Das Landgericht Halle verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Diese Verurteilung hat im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) keinen Bestand. Denn dazu hätte der Angeklagte das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegen müssen. Zwar können auch private Parkplätze unter den öffentlichen Straßenverkehr fallen, jedoch nur dann, wenn der Eigentümer zumindest stillschweigend duldet, dass die Allgemeinheit den Platz benutzen darf. Dies ist hier jedoch fraglich:
„Nachdem der Zeuge S. die Angeklagten zum Verlassen des Parkplatzes aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen hatte, gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum. Denn der Wille des Verfügungsberechtigten, den Parkplatz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu stellen, war nach außen manifest geworden. Dies war für jedermann unmissverständlich erkennbar (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120). Die Fahrt des Angeklagten R. auf dem Parkplatzgelände (Fall II. 4 der Urteilsgründe) fand deshalb nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt und war somit nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 316 Abs. 1 StGB.“
Somit war im vorliegenden Fall kein öffentlicher Straßenverkehr gegeben während der Rückfahrt des Angeklagten.
Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zurück an das Landgericht verwiesen.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013, Az.: 4 StR 527/12