Der Zusammenhang zwischen der Tat und einem Hang iSd § 64 StGB

Dealt jemand gewinnbringend und hat Schulden, so ist davon auszugehen, dass es sich beim Drogenhandel um Beschaffungskriminalität handelt.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dresden wegen bewaffnetem unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde abgesehen. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision zum BGH.

Der Angeklagte hat aufgrund einer Polytoxikomanie einen Hang im Sinne des § 64 StGB, wie das Landgericht so bejaht hatte. Jedoch verneinte das Landgericht einen Zusammenhang zwischen diesem Hang und der konkreten Tat. Begründet wurde dies damit, dass der Verkauf der Betäubungsmittel lediglich der Finanzierung des Lebensbedarfs diente und es sich nicht um Beschaffungskriminalität handelte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daran erhebliche Zweifel:

Dass der Betäubungsmittelhandel, den der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer „bereits über einen längeren Zeitraum und in einem erheblichem Umfang“ betrieb, für ihn „sehr gewinnbringend“ war und er „somit bei der Begehung der konkreten Tathandlung ausschließlich aus Gewinnsucht“ handelte (UA S. 21, 22), steht in Widerspruch zu den von der Strafkammer unwiderlegt hingenommenen Angaben des Angeklagten, sein Krankenversicherungsverhältnis sei wegen Beitragsrückständen beendet worden und er habe Mietschulden in Höhe von 1.700 €. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte über legale Einkünfte verfügte, die ihm die Finanzierung seines Drogenkonsums ermöglicht hätten.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Strafausspruch geringer ausgefallen wäre, wenn eine Maßregelung nach § 64 StGB verhängt worden wäre, wird das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

BGH, Beschluss vom 27. November 2012, Az.: 5 StR 545/12

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