Die Eigennützigkeit beim Handeltreiben mit Drogen

Handelt der Angeklagte nur in einigen Fällen eigennützig, so ist er auch nur in diesen als Täter zu verurteilen.

Der vom Landgericht Wiesbaden verurteilte Angeklagte soll in mehreren Fällen einen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben haben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte, der selbst Drogen konsumierte, für einen Bekannten Haschisch und Marihuana erwarb. Dabei zwackte er sich selbst 10 Prozent des Marihuanas für den Eigenbedarf ab und streckte die restliche Menge, um die fehlende Menge zu verdecken. Die Haschisch-Lieferung gab er dagegen ohne eigenen Vorteil an den Käufer weiter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt der Strafverteidigung in der Revision bei der Argumentation, dass es an der Eigennützigkeit beim Besorgen des Haschisch fehlt, die als ungeschriebenes Merkmal für das täterschaftliche Handeltreiben notwendig ist:

„In den vorgenannten Fällen ist die für das täterschaftliche Handeltreiben erforderliche Eigennützigkeit nicht belegt. Eigennützigkeit liegt nur dann vor, wenn das Handeln des Angeklagten zumindest auch vom Streben nach Gewinn geleitet war oder er sich einen anderen persönlichen Vorteil versprach, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wurde.“

Da es lediglich bei den Marihuana-Lieferungen für den Angeklagten einen Vorteil gab, kann er auch nur in diesen Fällen als Täter verurteilt werden. Aus diesem Grund wird die Sache in diesem Umfang aufgehoben.

BGH, Beschluss vom 22. November 2012, Az.: 2 StR 419/12

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