Sagt der Haupttäter aus, dass er sich spontan zu einem Mord entschlossen habe, so spricht dies erst einmal gegen eine Anstiftung durch einen Dritten.
Der Angeklagte hatte mit der später Getöteten eine mehrwöchige sexuelle Beziehung. Bei einem Treffen mit zwei Mitangeklagten in seiner Wohnung äußerte der Angeklagte, dass es „Probleme mit dem Mädchen“ gebe. Später unternahmen die beiden Mitangeklagten und die Geschädigte, aber ohne den Angeklagten, eine Fahrt in die Niederlande. Als sie eine Pause einlegten, entschloss sich einer der Mitangeklagten spontan dazu, die junge Frau zu töten. Später berichteten die Mitangeklagten dem Angeklagten von dem Tod und den Umständen der Tat. Keiner von den Dreien ging zur Polizei.
Das Landgericht Köln sah keine Auftragserteilung für die Tötung durch den Angeklagten und sprach ihn vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord frei.
Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein und kritisierte vor allem, dass das Landgericht zwar die Unschlüssigkeit der Angaben des Haupttäters feststellte, trotzdem punktuell die entlastenden Momente für den Angeklagten wertete. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt diese Bedenken dagegen nicht. Auch der Kritik der Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht die Äußerung des Angeklagten bezüglich der Geschädigten nicht als Auftrag gewürdigt hat, mag der BGH nicht folgen:
„Diese Würdigung hat sie nicht isoliert, sondern unter weiterer Berücksichtigung für und gegen einen solchen Auftrag sprechender Umstände vorgenommen, wobei maßgeblich eingeflossen ist, dass Ka. mehrfach von seinem spontanen Tatentschluss und in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung davon gesprochen hat, es sei doch nicht geplant gewesen, „das Mädchen umzubringen“. Die insoweit gezogenen Schlüsse sind durchweg möglich und beruhen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.“
Damit hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Der Freispruch hat Bestand.
BGH, Urteil vom 16. Januar, Az.: 2 StR 106/12