Konkurrenzen beim Waffenhandel

Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen verbindet die waffenrechtlichen Verstöße zur Tateinheit.

Das Landgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen 105 selbstständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handelstreibens mit Schusswaffen. Nach Einlegung der Revision durch die Strafverteidigung hält diese Annahme der rechtlichen Prüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH) nicht stand.

Der Angeklagte soll illegal mehrere Waffen in seiner Wohnung gelagert und an unbekannte Abnehmer verkauft haben. Bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisse zielte das Landgericht darauf ab, wann die Waffen bestellt wurden. Während das Landgericht bei der Bestellung mehrere Waffen an einem Tag eine einheitliche Tat annahm, wurden bei Bestellungen an verschiedenen Tagen selbstständige, real konkurrierende Taten angenommen. Dies sieht der BGH anders:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen – das vorliegend als Vorrätighalten zum Verkauf bereitgestellter Waffen die Tathandlung des Handeltreibens in Form des Feilhaltens gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 WaffG darstellt (vgl. Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 1 Rn. 32; Steindorf, Waffenrecht, 9. Aufl., WaffG § 1 Rn. 63 mwN) – die verschiedenen waffenrechtlichen Verstöße zur Tateinheit“.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen.

BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: 4 StR 258/12


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