Die Bandenabrede beim schweren Bandendiebstahl iSd § 244a Abs. 1 StGB

Bei Feststellung der Bandenabrede müssen alle Indizien vollumfänglich gewürdigt werden.

Die Angeklagten wurden wegen mehreren schweren Bandendiebstählen vom Landgericht Koblenz verurteilt. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren ging es nun hauptsächlich um die Frage, ob eine Bande im konkreten Fall vorlag.

Der BGH folgt den Bedenken der Strafverteidigung bezüglich der Annahme einer Bande und führt diesbezüglich aus:

„Ob eine Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen hat.“

Das Landgericht berücksichtigte unter anderem aber nicht, dass teilweise immer nur zwei der drei Angeklagten die Taten begingen. Es wurden auch unterschiedliche Tatwerkzeuge verwendet und abweichende Methoden beim Einbrechen angewandt. Eine Teilung der Beute erfolgte auch immer nur zwischen den Tätern, die an der Tat unmittelbar beteiligt waren. Aufgrund dieser Indizien, die gegen eine Bandenabrede sprechen, hätte das Landgericht umfassender das Thema der Bandenabrede behandeln müssen.
Damit hatte die Revision der Strafverteidigung insoweit Erfolg. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012, Az.: 2 StR 120/12

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