Die Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung

Nähere Ausführungen zur Konnexität sind nur dann nötig, wenn nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass der Zeuge etwas zum Beweisthema bekunden kann.

Vor dem Landgericht Magdeburg ging es um einen versuchten Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub. Das Landgericht ging bei der Verurteilung davon aus, dass der Angeklagte sich vom Geschädigten zu einem Flussufer hat fahren lassen. Dort hat er den Geschädigten dann verprügelt und ihm die Fahrzeugschlüsse abgenommen. Um endgültig das Fahrzeug zu erlangen, wollte er den Geschädigten töten. Dazu zwang er ihn, gefesselt mit einem Gürtel an Händen und Füssen, in den Fluss zu gehen. Der Geschädigte konnte sich aber von den Fesseln befreien und an das andere Ufer schwimmen. Er rettet sich dann zu einem naheliegenden Pflegeheim.

Gegenüber den Altenpflegern im Heim soll der Geschädigte gesagt haben, dass er freiwillig in den Fluss gesprungen sei, um sich vor dem Angreifer zu retten. Aus diesem Grund wurde eine Pflegerin als Zeugin gehört. Diese erklärte, dass noch zwei weitere Pflegekräfte vor Ort waren. Der Strafverteidiger beantragte daraufhin eine weitere Pflegekraft als Zeugin zu hören. Dies genehmigte das Landgericht. Als der Verteidiger auch noch die dritte Pflegekraft hören wollte, lehnte das Gericht diesen Antrag jedoch ab. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Das Landgericht begründete sein Vorgehen damit, dass vom Verteidiger nicht hinreichend begründet werde, warum die dritte Pflegekraft Angaben machen könne, die über die bisherigen Aussagen hinausgehen würden. Eine Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung wollte das Gericht nicht erkennen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken bezüglich der Antragsablehnung. Zwar kommen bei Zeugen nur solche Tatsachen als Beweisbehauptung in Betracht, die der Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann. Dies ist hier jedoch gegeben, da die Zeugin beim Antreffen des Geschädigten vor Ort war.

„Aus dem Inhalt des Antrags ergibt sich ohne weiteres, dass die benannte Zeugin zu Äußerungen vernommen werden sollte, die der Geschädigte ausweislich der aufgestellten Beweisbehauptung im Anschluss an sein Eintreffen beim Pflegeheim der Zeugin als Gesprächspartnerin gegenüber gemacht haben soll.“

Unschädlich ist, dass die bisherigen Zeugen nicht aussagten, dass die dritte Pflegekraft weitere Wahrnehmungen vernommen haben könnte. Aus diesem Grund fehlte dem Beweis nicht die Konnexität. Damit hatte die Verteidigung Erfolg mit ihrer Revision. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück.

BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012, Az.: 4 StR 372/12

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