Die Pflichtverletzung eines Geschäftsführers bei der Untreue iSd § 266 StGB

Die Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers, wenn er gleichzeitig CEO der Holding ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten S. wegen Untreue und die Angeklagte B. wegen Beihilfe zur Untreue. Beide arbeiteten bei einer GmbH auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Die GmbH war eine Tochtergesellschaft einer niederländischen Holding.

Da es zwischen S., der als Geschäftsführer der GmbH und als Chief Executive Officer (CEO) der niederländischen Holding tätig war, und dem zuständigen Gremien über die Höhe seiner Bonuszahlungen Streitigkeiten gab, befürchtete er, dass er bald entlassen werden würde. Um dafür finanziell vorzusorgen, erhöhte er das Fixgehalt der B. zu Lasten der GmbH von Jährlich 193.272 Euro auf 360.000 Euro. Zusätzlich schloss S. mit B. einen weiteren Vertrag über Versorgungszusagen. Um die Gehaltserhöhung zu verschleiern, wurde das Gehalt über zwei Kostenstellen abgerechnet. Zusätzlich wurde die B. auf dem Papier befördert, einen tatsächlichen Aufgabenzuwachs gab es jedoch nicht. Später schlossen die beiden Angeklagten einen Aufhebungsvertrag, wodurch die B. eine Abfindung von rund 780.000 Euro erhielt.

Das Landgericht sah im Handeln des Angeklagten S. eine Untreue, da er nicht zum Abschluss der Verträge berechtigt gewesen wäre. Der Angeklagte S hätte nach dem Gesellschaftsvertrag für den Ergänzungsvertrag und der Ruhegehaltszusage eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung, das heißt der niederländischen Holding, benötigt. Ebenfalls erkannte das Landgericht keine sachlichen Gründe für die Vertragsschlüsse zu Gunsten der Angeklagten B.

Der Bundesgerichtshof (BGH), der sich aufgrund der Revision der Strafverteidigung mit der Sache beschäftigte, hält den Tatbestand der Untreue dagegen für nicht erfüllt. Der BGH kritisiert, dass das Landgericht nicht hinreichend genug aufgeklärt hat, welche Berechtigungen S. hatte. So wäre es möglich, dass S. als CEO im Außenverhältnis wirksam für die Holding eine Erklärung hätte abgeben konnte. Damit hätte er zwar im Innenverhältnis gegen den CEO-Vertrag verstoßen, die Verträge wären aber wirksam zustande gekommen:

Die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH ergeben sich aus seinem Anstellungsvertrag sowie dem GmbHG. Inwieweit die weitere Tätigkeit des Angeklagten als CEO der Holding eine Beschränkung seiner davon grundsätzlich unabhängigen Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Tochter-GmbH mit sich bringen soll, legt das Landgericht, das zudem die einschlägige Bestimmung, aus der sich dies ergeben soll, nicht mitteilt, nicht nachvollziehbar dar.

Auch bezüglich der Aussage, dass es keine sachlichen Gründe für die Erhöhung des Gehalts gab, hat der BGH etwas auszusetzen. Damit zielt das Landgericht wohl auf eine Verletzung bezüglich der Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes im Sinne des § 43 GmbHG ab und damit auf eine Verletzung einer Pflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Auch hier kommt es wesentlich darauf an, ob S. die Holding wirksam vertreten konnte und damit als Vermögensinhaber eine entsprechende Erklärung abgab:

An die Stelle des Vermögensinhabers tritt bei einer GmbH die Gesamtheit ihrer Gesellschafter, die zustimmen müssen (BGH NJW 2012, 2366, 2369). Im vorliegenden Fall stellt die niederländische Holding B.V. als alleinige Gesellschafterin der GmbH die Gesamtheit der Gesellschafter dar. Angesichts dessen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte als Chief Executive Officer für die H. H. B.V. wirksam eine entsprechende Erklärung abgeben konnte.

Wäre dies so, würde es an einer Untreue zu Lasten der GmbH fehlen. Insoweit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 26. September 2012, Az.: 2 StR 553/11

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