Zum Alter des Tatopfers bei der Strafzumessung des Kindesmissbrauchs iSd § 176 StGB

Ein junges Alter des Tatopfers rechtfertigt alleine noch keine Strafschärfung beim sexuellen Missbrauch von Kindern.

Die Strafkammer des Landgerichts Koblenz hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht strafschärfend, dass das geschädigte Mädchen erst 12 Jahre alt war. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) betont, dass grundsätzlich ein sehr junges Alter des Tatopfers bei der Strafzumessung eine Berücksichtigung finden kann. Jedoch darf das reine Alter des Kindes nicht automatisch den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erhöhen:

„Da die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB war (§ 46 Abs. 3 StGB) und nur den normalen Durchschnittsfall dieses Delikt kennzeichnet (BGH, BGHR, StPO, § 354 Abs. la Satz 1, Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]), sind vielmehr die von dem Angeklagten konkret verschuldeten physischen und psychischen Belastungen des Mädchens sowie etwaige Folgeschäden entscheidend.“

Solch einen besonderen Folgenschaden hatte die Kammer jedoch nicht festgestellt. Daher hatte der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Aus diesem Grund wird die Sache zu einem anderen Spruchkörpers des Landgerichts zurückverwiesen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2011, Az.: 1 Ss 133/11

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