Die Waffensammlung in der Wohnung beim Drogenhandel

Ein Drogengeschäft steht nicht in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen, wenn sich am Übergabeort lediglich zufällig eine Waffensammlung befindet.

Das Landgericht Bochum stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte bewahrte in seiner Wohnung drei verschiedene Pistolen inklusive Munition auf. Bei einem Drogenkauf soll der Angeklagte eine Pistole als Sicherheit übergeben haben. Es kam auch zukünftig immer wieder zum Ankauf und Verkauf größerer Rauschmittelmengen in der Wohnung. Auch bei den späteren Geschäften lagerte der Angeklagte mehrere Waffen in seiner Wohnung, die er gelegentlich auch als Pfand übereignete. Als er seine Schulden zum Teil nicht begleichen konnte, einigte er sich mit einem Lieferanten darauf, dass dies mit der überlassenen Pistole verrechnet werde. Zwischendurch kam es in der Wohnung aber auch immer wieder zu Drogengeschäften, die keinen direkten Bezug zu den Waffen hatten.

Das Landgericht Bochum nahm in allen Fällen Tateinheit mit unerlaubtem Waffe- und Munitionsbesitz an. Die Strafverteidigung kritisiert in der Revision, dass auch in den Fällen ohne direkten Bezug zu den Waffen eine Tateinheit angenommen worden sei. Die Verteidigung hat mit ihren Bedenken vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg:

„Der Umstand, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zeitweilig in seiner Wohnung aufbewahrte, wo sich auch seine Waffensammlung befand, vermag keinen eine Handlungseinheit begründenden Zusammenhang zu belegen. Eine zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln kann die Annahme einer Handlungseinheit regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn darüber hinaus ein – hier nicht festgestellter – funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Besitzlagen besteht.“

Somit wurden lediglich die Taten in Tateinheit begangen, in denen die Waffen direkt als Pfand dienten. Ein zufälliges Zusammentreffen von der Lagerung der Waffensammlung und dem Handeln in der Wohnung reicht dagegen nicht aus.
Insoweit ändert der BGH den Schuldspruch dahingehend, dass in diesen Fällen keine Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz von Waffen bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 22. November 2012, Az.: 4 StR 302/12

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