Der Staat verstößt mit dem geltenden Waffengesetz nicht gegen seine Schutzpflicht.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) waren drei Verfassungsbeschwerden gegen das geltende Waffengesetz anhängig. Inhaltlich kritisierten die Beschwerdeführer, dass der Staat seine Schutzpflicht auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit dem Waffengesetz nicht ausreichend nachkäme. Dazu müsste die heutige Regelung jedoch gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein.
Dies sieht das BVerfG jedoch anders und erklärt:
„Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.“
Das BVerfG führt als Argumente an, dass grundsätzlich der Besitz von Waffen untersagt ist und eine Erlaubnispflichtigkeit besteht. Dazu muss die Person volljährig sein und dessen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen, um eine Erlaubnis zu erhalten. Auch regelt das Gesetz die sichere Aufbewahrung der Waffen. Verstöße gegen diese Auflagen werden als Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auch sanktioniert.
Das BVerfG nimmt daher die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit hatten die Beschwerdeführer keinen Erfolg mit ihren Verfassungsbeschwerden.
BverfG, Beschlüsse vom 23. Januar 2013, Az.: 2 BvR 1645/10, 2 BvR 1676/10 und 2 BvR 1677/10