Diebstahl und Geldwäsche

Mangelhafte Begründungen des Landgerichts bei Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 StGB und Geldwäsche gemäß § 261 StGB

Der Angeklagte wurde vom Landgericht München I wegen Diebstahlsin Tatmehrheit mit Geldwäsche verurteilt. Dabei stützte sich die Verurteilung wegen Diebstahls darauf, dass das Landgericht ausführte, dass es von der Täterschaft aufgrund einer verlesenen Strafanzeigen in einem hinzuverbundenem Verfahren überzeugt sei, bei dem der Angeklagte auf frischer Tat betroffen worden sein soll.

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt im Revisionsverfahren hingegen jedoch die Bedenken der Strafverteidigung:

„Diese rudimentären Angaben genügen nicht, um die Überzeugungsbildung des Landgerichts nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere erschließt sich jedenfalls nicht ohne nähere Ausführungen, dass auf die Täterschaft des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten allein aus der verlesenen Urkunde gefolgert werden konnte.“

Auch bezüglich einer weiteren Feststellung hat der Senat Bedenken. So soll der Angeklagte Gelder Dritter durch das Konto seiner Ehefrau angenommen haben. Das Landgericht sah die Geldwäsche nach § 261 StGB als erfüllt an. Dabei führt das Landgericht jedoch nicht aus, welche Tatbestandsalternative des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB der Täter verwirklicht haben soll. Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az.: 3 StR 399/12

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