Das Urteil muss erkennen lassen, dass sich das Gericht seinem eingeräumten Ermessen bewusst war.
Bereits im Jahr 2010 war der Angeklagte vom Landgericht Aachen wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht sah von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte damals Erfolg.
Die neue Strafkammer verurteilte den Angeklagten daraufhin zu drei Jahren und vier Monaten und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Hiergegen richtet nun die Strafverteidigung erfolgreich ihre Revision.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung erkennt der Bundesgerichtshof (BGH) einen Ermessensausfall beim Gericht. So hätte das Landgericht bei der auf § 66 Abs. 2 StGB aF gestützte Anordnung ein Ermessen ausüben müssen. Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht einmal, dass sich das Gericht seinem Ermessensspielraum bewusst war:
„Das Landgericht hat weder ausdrücklich eine Ermessensentscheidung getroffen noch kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe sicher entnommen werden, dass es sich dem ihm bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung eingeräumten Ermessens bewusst war.“
Aus diesem Grund muss eine andere Strafkammer über die Anordnung der Sicherungsverwahrung erneut entscheiden.
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012, Az.: 2 StR 121/12