Die Leipziger Polizei vermeldet einen der größten Drogenfunde Deutschlands. In Leipzig soll ein 20-Jähriger mittels der Webseite „Shiny Flakes“ Drogen über das Internet verkauft haben. Bei einer Wohnungsdurchsuchung der elterlichen Wohnung fanden die Fahnder Drogen im Werte von rund 4 Millionen Euro.
Der 20-Jährige und sein 51-Jähriger mutmaßlicher Komplize wurden während der Razzia festgenommen. An 38 weiteren Standorten in Deutschland hat die Polizei Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden laut Polizeiangaben fünf weitere Personen festgenommen.
In immer mehr Fällen werden nicht nur Cannabis, Ecstasy und Amphetamine wie Chrystel Meth über das Internet verkauft, sondern auch Kokain und Heroin.
Das besondere an „Shiny Flakes“ war die Möglichkeit des einfachen Zugriffs per Webbrowser. Die meisten anderen virtuellen Drogenumschlagsplätze waren dagegen meist nur verschlüsselt über das Darknet zugänglich. Gekauft werden konnten die Drogen jedoch auch bei Shiny Flakes nur anonym gegen Bezahlung per Bitcoin.
Wie flog der Versand von Drogen nach Internetbestellung auf?
Seit mehreren Monaten beobachtete die Polizei bereits die Webseite. Mit fingierten Absendern und einmaligen Bitcoin-Konten sollte die Identität weiter verschleiert werden.
Letztendlich sollen nicht ausreichend frankierte Pakete die Ermittlung auf die Spuren des jetzigen Hauptverdächtigen gebracht haben. Die Pakete gingen aufgrund der Unterfrankierung an den Absender zurück. Der Versand nutzte jedoch falsche, nicht existierende Absenderadressen und so fielen die illegalen Inhalte beim Paketdienst auf.
Nachdem der Versandort auf den Großraum Leipzig reduziert werden konnte, wurden mehrere Packstationen überwacht. Dadurch konnte der 20-jährige Hauptverdächtige von der Polizei ermittelt werden.
Was droht den Bestellern und Kunden der Seite shiny-flakes.to?
Die Staatsanwaltschaft kündigte bereits jetzt Ermittlungen gegen mutmaßliche Kunden des Onlineshops an. Nicht nur „Endverbraucher“, sondern auch viele Händler sollen die Webseite des Drogenversandhändlers als Quelle für den Ankauf von Betäubungsmitteln genutzt haben.
Bereits der Versuch des Erwerbs von Betäubungsmitteln kann gemäß § 29a BtMG strafrechtlich verfolgt werden. Auch für den Versuch drohen dann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Wurden größere Mengen bestellt und waren diese gar zum Weiterverkauf und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestimmt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren.
Da die Ermittlungsbehörden schon seit einigen Monaten den Versand überwachen, ist damit zu rechnen, dass auch viele Daten der Kunden bereits ermittelt wurden, die über das Internet Drogen bestellt haben. Ebenfalls könnten Daten von Packstationen, inklusive Fotos der abholenden Person, sichergestellt worden sein.
Auch ist nicht bekannt, wie weit Daten, beispielweise IP-Adressen oder Empfängeradressen, bei den Betreibern der Webseite beschlagnahmt werden konnten.
Wie sollten sich Kunden verhalten, denen ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen wird?
Selbst wenn die Staatsanwaltschaft den Empfänger der Sendungen ermitteln kann, gibt es noch gute Chancen für die Verteidigung. Denn in vielen Fällen kann nicht nachgewiesen werden, wer genau die Ware bestellt hat. Bestellt jemand Drogen über das Internet, muss die Person nicht immer auch mit dem Empfänger identisch sein.
Wichtig ist jedoch, dass beim Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln, insbesondere auch bei einer Hausdurchsuchung, vom Schweigerecht Gebrauch gemacht wird. Selbst bei einem direkten Drogenfund in einer Wohnung ist nämlich nicht immer klar, wem von mehreren Bewohnern des Hauses die Drogen zugerechnet werden können. Auch sollte keiner Vorladung der Polizei gefolgt werden. Stattdessen sollte in allen Fällen schnellstmöglich ein Strafverteidiger, bestenfalls mit Schwerpunkt im Betäubungsmittelstrafrecht kontaktiert werden.
Vor allem bei schweigenden Beschuldigten stehen die Verteidigungschancen beim Vorwurf des Erwerbes von Betäubungsmitteln über das Internet gut. Dazu dürfen aber keine voreiligen Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden getätigt werden. Diese sind nämlich nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen.
Falls Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder persönlich Besuch von der Polizei aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses bekommen, sollten Sie auf keinen Fall eine Aussage machen. Der Vorladung müssen Sie in vielen Fällen nicht nachkommen. Eine Einlassung kann im geeigneten Fall nach Absprache mit dem Rechtsanwalt immer noch im späteren Verfahren erfolgen.