Ein milderer Tatbestand begründet grundsätzlich auch eine mildere Strafe

Wird ein Urteil zugunsten des Angeklagten zurückverwiesen und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, die die Tat in milderem Licht erscheinen lässt, so muss er es besonders begründen, wenn er bei der gleichen Strafhöhe bleibt.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wuppertal wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten daraufhin nur noch wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung. An der Strafhöhe änderte der neue Tatrichter jedoch nichts.
Nun musste sich der BGH ein zweites Mal mit der Sache beschäftigen. Das Gericht hatte die Jugendstrafe für erforderlich gehalten, da der Angeklagte trotz seiner positiven Entwicklung die schädlichen Neigungen noch nicht abschließend überwunden hatte. Daher sei die Jugendstrafe erzieherisch erforderlich.

Der BGH führt aus, dass grundsätzlich ein neuer Tatrichter seine Strafzumessung besonders begründen muss, wenn er zur gleichen Strafhöhe gelangt, obwohl die Tat in einem milderen Licht erscheint. Dies müsse auch im Jugendstrafrecht gelten:

„Zwar bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG auch dann vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 StR 219/12). Indes wird sich das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung regelmäßig nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln lassen.“

Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung insoweit Erfolg. Das Urteil wird im Ausspruch über die Jugendstrafe aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 27. November 2012, Az.: 3 StR 439/12

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