Der Irrtum über den Inhalt einer Ausfüllungsnorm ist ein Verbotsirrtum

Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum bezüglich einer versuchten Tat ist eine zweimalige Strafmilderung durchzuführen.

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) sowie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) in fünf Fällen vom Landgericht Berlin verurteilt. Der Angeklagte soll Tritium an eine iranische Firma geliefert haben, obwohl dies in der Iran-Embargo-VO untersagt ist.

Aufgrund der Revision der Strafverteidigung stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass die Strafkammer zutreffend angenommen hatte, der Irrtum über den Inhalt einer Ausfüllungsnorm, auf die der § 34 Abs. 4 AWG ausdrücklich verweist, sei ein Verbots- und kein Tatbestandsirrtum. Ebenfalls war es zutreffend, dass dieser Irrtum vermeidbar war. Aufgrund des Vorliegens eines möglichen vermeidbaren Verbotsirrtums hätte jedoch eine weitere Strafmilderung geprüft werden müssen:

Da das Landgericht damit aber das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums nicht ausgeschlossen, sondern für zumindest möglich gehalten hat, hätte es sich im Rahmen der Strafzumessung auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der – wegen Versuchs bereits nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 34 Abs. 4 AWG gegebenenfalls gemäß § 17 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein weiteres Mal zu mildern war. Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zweifach gemilderten Strafrahmens zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre.

Insoweit hatte die Revision Erfolg. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 15. November 2012, Az.: 3 StR 295/12

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