Das Rückwirkungsverbot bezüglich der Verjährung von Taten

Die Ruhensregelung des § 78b StGB zählt nicht für Taten, die vor Inkrafttreten bereits verjährt waren.

Das Landgericht Cottbus verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei nahm das Landgericht an, dass sieben Fälle zwischen Februar 1996 und dem Zeitraum Herbst 1998 bis September 1999 geschahen.

Die Strafverteidigung wehrt sich mit der Revision gegen das Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muss, dass die Taten nach der fünfjährigen Verjährungsfrist spätestens im Herbst 2003 abgelaufen war. Die Ruhensregelung findet dagegen keine Anwendung:

Die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in deren Katalog § 174 StGB erst mit Wirkung zum 1. April 2004 aufgenommen wurde, gilt rückwirkend nur für Taten, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.

Insoweit hatte die Revision Erfolg und das Urteil wird im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az.: 5 StR 506/12

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