Beim Diebstahl (§ 242 StGB) kann es eine erhebliche Rolle für die Strafe spielen, was der Täter bei der Tat für Gegenstände mit sich führt. Während der einfache Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, ist die Strafe für einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) deutlich erhöht. Wer eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug beim Diebstahl bei sich führt, kann nämlich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Was gilt bei einem Diebstahl als gefährliches Werkzeug?
Ein Werkzeug im Sinne des Strafrechts ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung eingesetzt werden zu können. Gefährlich ist das Werkzeug dann, wenn es nach Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Bereits hier zeigt sich, dass nahezu jeder Gegenstand als gefährliches Werkzeug angesehen werden könnte. Solch eine ausufernde Strafbarkeit ist jedoch weder vom Gesetzgeber noch der Rechtsprechung gewünscht. Teilweise wird daher anhand von subjektiven Kriterien das Merkmal eingegrenzt. Es wird also geschaut, ob möglicherweise eine Verwendungsabsicht, zum Beispiel als Schlag- oder Stichwaffe, vorliegt. Andere grenzen dagegen anhand von objektiven Kriterien ab, sie prüfen also, ob von einem Gegenstand eine objektive Gefahr ausgehen kann und ob das Werkzeug somit eine Art „Waffenersatz“ darstellt.
Die Rechtsprechung ist bezüglich des Heranziehens subjektiver oder objektiver Kriterien uneinheitlich. Während die neuere Rechtsprechung zum Teil „objektive Kriterien der Gefährlichkeit“ verlangt, gibt es auch weiterhin Urteile, die auf die „Art der Verwendung im konkreten Fall“ abstellen. Insgesamt scheint jedoch das Verlangen einer objektiven Gefährlichkeit im Vordringen zu sein.
Die Bestimmung des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 244 StGB gestaltet sich daher schwierig. Sogenannte „Scheinwaffen“, beispielsweise Waffenattrappen, fallen nicht unter den Begriff des „gefährlichen Werkzeuges“. Aber vor allem typische Diebstahlswerkzeuge, wie zum Beispiel Schraubenzieher, Brecheisen oder auch Zangen führen immer wieder zum Streit um die Einstufung als gefährliches Werkzeug.
Ist eine Zange ein gefährliches Werkzeug?
In einem aktuellen Fall sollen die Beschuldigten bei einem Ladendiebstahl jeweils Zangen bei sich geführt haben, um die Sicherungsetiketten zu entfernen.
Während das Amtsgericht die Angeklagten wegen Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeuges verurteilte, hob das Kammergericht Berlin in der Revision das Urteil auf (KG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 20913, Az. (4) 161 Ss 208/13 (252/13)). Es fehle nämlich an der objektiven Gefährlichkeit des Gegenstandes, urteilte das Kammergericht. Denn bei den mitgeführten Zangen habe es sich um Gebrauchsgegenstände gehandelt. Sie waren bestimmungsgemäß weder zum Schneiden noch zum Stechen bestimmt. Auch sei es fraglich, ob sie als Schlagwerkzeug überhaupt getaugt hätten. Somit wurde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abgrenzungsfragen beim Diebstahl erfordern eine frühzeitig aktive Strafverteidigung
Vor allem bei solchen schwierigen Abgrenzungsfragen kann ein Strafverteidiger die Richtung des Strafverfahrens schon frühzeitig positiv beeinflussen. Kann die Staatsanwaltschaft davon überzeugt werden, dass es sich nicht um ein gefährliches Werkzeug handelte, dürfte die Anklage wegen Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug bereits verhindert werden, so dass dem Angeklagten eine Berufung oder die hier durchgeführte Sprungrevision erspart werden kann. Übrig bleibt dann lediglich noch der einfache Diebstahl, der deutlich milder bestraft wird als ein solcher mit gefährlichem Werkzeug gleichsam einer Waffe. Bestehen keine Vorstrafen, kann bei Vorliegen weiterer Milderungsgrunde sogar eine Einstellung des Verfahrens angestrebt werden.