Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hagen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsformel beträgt die Strafe drei Jahre, laut Urteilsgründen ist eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.
Auf diese Divergenz stützt sich die Revisionsbegründung.
Die Strafkammer des Landgerichts hat sodann erklärt, dass es sich bei der Angabe in den Urteilsgründen lediglich um einen Schreibfehler handele und die Strafe von drei Jahren dem Ergebnis entspreche.
Dazu führte der BGH aus:
Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die – für sich betrachtet – rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 – 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 – 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteils-tenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).
Somit muss die Strafe neu festgesetzt werden. Das Revisionsgericht könne unter den vorliegenden Bedingungen Fehler nicht ausschließen.
BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011, Az.: 4 StR 196/11