Freispruch von der versuchten Vergewaltigung

Vor dem Jugendschöffengericht wurde dem 20-jährigen Angeklagten die versuchte Vergewaltigung (§ 177 StGB) einer 17-Jährigen vorgeworfen. Der Rechtsanwalt des Angeklagten erklärte im Strafprozess, dass sein Mandant damals mit der 17-Jährigen tatsächlich am Bahnhofvorplatz getrunken habe. Anschließend seien sie gemeinsam fortgegangen. Als der Beschuldigte nicht wusste, wie er die junge Frau nachhause bringen solle, rief er die Polizei an. Diese empfahl jedoch ein Taxi und so habe er die 17-Jährige in ein Taxi gesetzt. Der Rechtsanwalt führte weiter aus, dass es zu keinem Zeitpunkt einen Versuch der Vergewaltigung gegeben habe.

Die 17-Jährige beantragte nur in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu müssen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, schloss jedoch die Öffentlichkeit aus. Die anschließende Aussage der jungen Frau deckte sich dann jedoch nicht mehr mit ihrer Aussage bei der Polizei und selbst der angebliche Tatort war nicht mehr identisch.

Aus diesem Grund forderte neben dem Strafverteidiger auch der Staatsanwalt einen Freispruch. Das Gericht folgte den Anträgen und sprach den jungen Mann frei. Die Variante des Angeklagten zum Hergang sei plausibel, so das Gericht. Die Aussage der 17-Jährige hatte dagegen erhebliche Widersprüche gehabt.

Trotz des Freispruchs musste der Angeklagte zeitweise den im Raum stehenden Verdacht der Vergewaltigung hinnehmen, was in Extremfällen sogar private und berufliche Folgen negativer Art haben kann wie die Kündigung im Job oder die Aufkündigung von Freundschaften oder Beziehungen. Umso wichtiger ist es dann, einen Fachanwalt für Strafrecht zu haben als Strafverteidiger, der aktiv und konsequent die Rechte des Angeklagten verteidigt bis die Unschuld erwiesen ist.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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