Gericht muss das Geständnis überprüfen

Ein Geständnis kann sich vor Gericht positiv auswirken. Regelmäßig wird für ein Geständnis ein umfangreicher Strafrabatt gewährt. Nicht nur, weil möglicherweise einem Opfer, vor allem bei Sexualstraftaten, eine Aussage erspart bleibt, sondern auch, weil die Urteilsfindung vom Gericht deutlich beschleunigt wird.

Geständnis als Arbeitsentlastung?

Ganz so einfach wie das Landgericht Koblenz darf das Gericht es sich jedoch dabei nicht machen. In einem Verfahren, bei dem es unter anderem um erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) ging, räumte der Angeklagte die Straftaten ein. Die Strafkammer gab sich damit zufrieden, dass der Angeklagte das durch seinen Strafverteidiger vorgetragene Geständnis im Prozess bestätigte.
Eine weitere Überprüfung des Geständnisses nahm das Gericht nicht vor, da sich der Angeklagt so schwer selbst belastet habe, dass nicht von einer unzutreffenden Selbstbezichtigung auszugehen sei. Weitere Fragen der Strafkammer wollte der Angeklagte nicht beantworten.

Geständnisse müssen durch das Gericht von Amts wegen überprüft werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält dies für einen schweren Fehler des Landgerichts (BGH, Beschluss vom 5. November 2013, 2 StR 265/13). Denn das Schuldprinzip verpflichtet das Gericht von Amts wegen, den wahren Sachverhalt zu erforschen. Diese Pflicht zur Aufklärung darf nicht hinter dem Interesse an einer einfachen und schnellen Erledigung des Verfahrens zurücktreten.
Auch muss das Gericht vom Geständnis überzeugt sein. Dabei reicht es nicht aus, dass das Geständnis lediglich mit der Aktenlage abgeglichen wird. Viel mehr muss sich die Überzeugung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben. Da der Beschuldigte keine Nachfragen zuließ und das Gericht sonst keine andere Mittel nutzte, war dieses Vorgehen nach Auffassung des BGH fehlerhaft.

Revision der Strafverteidigung erfolgreich

Die Revision des Angeklagten, begründet durch seinen Rechtsanwalt, hatte somit Erfolg. Erneut hat der BGH klargestellt, dass auch ein Geständnis überprüft werden muss. Dies ist vor allem im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO immer ein großes Problem. Im konkreten Fall wog besonders schwer, dass offen blieb, ob und wieweit eine andere Person an der Tatbegehung mitgewirkt haben könnte.

Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 5. November 2013, 2 StR 265/13

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