GPS-Überwachung durch Privatdetektive strafbar?

Moderne GPS-Empfänger erlauben das heimliche überwachen von Personen. Die Polizei benötigt dazu einen richterlichen Beschluss. Dies ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder geregelt. Wie sieht es aber aus, wenn Privatdetektive Bewegungsprofile mit GPS-Sendern erheben wollen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

GPS Überwachung durch Detektive?

Detektive werden heutzutage in vielerlei Lebenssituation mit der Überwachung von Personen beauftragt. Egal ob es im wirtschaftlichen oder privaten Bereich ist. Die moderne Technik erlaubt es relativ schnell und unkompliziert Bewegungsprofile von Personen zu erstellen. Die Global Positioning System-Technik, kurz GPS, erlaubt es GPS-Empfänger bis auf wenige Meter zu orten.
Dazu muss lediglich der GPS-Empfänger der Zielperson heimlich zugesteckt werden. Dabei können die Empfänger auch an Alltagsgegenständen heimlich angebracht werden, beispielsweise am Auto, Fahrrad oder Handy der jeweiligen Zielperson. Hierbei wird gegebenenfalls jedoch das Datengeheimnis verletzt. Neben einigen Problemen abseits des Strafrechts, zum Beispiel im Arbeitsrecht, gibt es auch bestimmte Bußgeldvorschriften und Strafvorschriften zu beachten. In den Medien wurden insbesondere Fälle der heimlichen Überwachung von Mitarbeitern durch versteckte Videokameras in Pausenräumen oder Eingangsbereichen von Geschäften bekannt, aber auch die Ortung von Firmenwagen durch GPS ist in vielen Bereichen wie auch bei Mietwagen längst gängige Praxis.

Heimliche GPS-Überwachung strafbar?

Der § 43 Abs. 2 BDSG listet einige Ordnungswidrigkeiten auf, die verwirklicht sein könnten. Primär geht es um die unbefugte Erhebung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind. Durch § 44 Abs. 1 BDSG werden diese Bußgeldvorschriften zu Strafvorschriften aufgewertet, falls die Handlung gegen Entgelt erfolgt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erfolgt. Als Strafe droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Eine Detektei arbeitet in der Regel gegen ein Entgelt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB. Das Landgericht Mannheim war daher der Ansicht, dass durch das heimliche Anbringen von GPS-Empfängern an ein Kfz, der Tatbestand der §§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 2 BDGS erfüllt ist. Grundsätzlich teilt auch der BGH diese Ansicht (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013, Az.: 1 StR 32/13).

Datenschutz: Erlaubt durch widerstreitende Interessen?

Die §§ 28, 29 BDSG sehen die Erhebung und Speichern von personenbezogener Daten als zulässig an, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Der BGH betont in seiner Entscheidung jedoch, dass ein stark berechtigtes Interesse vorliegen müsste, damit die Abwägung ausnahmsweise zu Gunsten der Datenerhebung ausfällt. Als Beispiel nennt der Senat notwehrähnliche Situationen.

Grundsätzlich macht sich ein Detektiv somit strafbar, wenn er einer Zielperson heimlich einen GPS-Empfänger unterschiebt. Erneut zeigt dieses Beispiel, dass das Strafrecht nicht auf das StGB beschränkt ist. Häufig befinden sich Strafnormen auch im sogenannten Nebenstrafrecht oder anderen Rechtsgebieten. Somit muss ein Strafverteidiger in einem Strafverfahren auch immer das Nebenstrafrecht im Blick haben, welches neben bekannten Gesetzen wie das Betäubungsmittelgesetz oder das Waffengesetz auch Gesetze wie das Bundesdatenschutzgesetz umfasst.

Siehe dazu: BGH, Urteil vom 4. Juni 2013, Az.: 1 StR 32/13

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