Nicht nur die eigene täterschaftliche Begehung einer Tat steht unter Strafe, sondern auch die Beihilfe zu einer Straftat. Das Gesetz lässt dabei jede Handlung ausreichen, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern. Das kann somit grundsätzlich alles sein. Daher ist diese Abgrenzung regelmäßig eine wichtige Frage im Strafrecht und natürlich auch im Strafverfahren.
Kann das Mitteilen von öffentlichen Informationen Beihilfe sein?
Einige Handlungen sind eindeutige Beihilfen, so zum Beispiel das Zurverfügungstellen einer Waffe für eine konkrete Tat. Bei anderen Handlungen wird es dagegen schon schwieriger. Was ist zum Beispiel mit dem Bereitstellen von öffentlich zugänglichen Informationen?
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) zu beschäftigen (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Februar 2013, Az.: 1 Ss 185/12). Ein Gynäkologe hatte einer Patientin in der 17. Schwangerschaftswoche einen Zettel mit der Adresse und Telefonnummer einer ausländischen Abtreibungsklinik geben. Zuvor hatte er die Frau jedoch beraten und auch von einem Abbruch im Ausland abgeraten. Trotzdem könnte eine Beihilfe zum strafbaren Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 StGB vorliegen.
Es kommt maßgeblich auf die Beziehung der Personen an
Die Vorinstanzen sahen in diesem Verhalten keine Beihilfe und folgten der Argumentation des Strafverteidigers, dass der Arzt lediglich öffentlich zugängliche Informationen ausgegeben habe. Diese Ansicht deckt sich auch mit einem Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur, die in solchen Fällen keine Beihilfe annehmen möchte.
Das OLG Oldenburg sah es in diesem Fall jedoch anders. Es bestand nämlich eine besondere Arzt-Patienten-Beziehung. Durch die Sachkunde des Arztes hatte seine Information mehr Gewicht, als die Informationen per Internet-Recherche ergeben hätten. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass ihm ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde.
Vorsatz bei vorherigem Abraten der Tat?
Ein zweites Problem war in diesem Fall die Frage des Vorsatzes. Der Anwalt des Beschuldigten zeigte auf, dass der Arzt die Frau vorher umfangreich beraten hatte und sie zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigte. Nach Ansicht des Gerichts schließt dies jedoch einen bedingten Vorsatz nicht aus. Auch ein solcher Arzt, der von der Tat grundsätzlich abrät, danach aber anschließend Hilfe leistet, kann einen Gehilfenvorsatz haben.
Somit bewegen sich Ärzte strafrechtlich auf dünnem Eis, wenn sie Patienten über mögliche Schwangerschaftsabbrüche im Ausland beraten. Denn selbst mit der bloßen Herausgabe von Informationen (Kontaktdaten), die per Online-Recherche leicht selbst zu erhalten sind, kann in der Beratung eine Beihilfehandlung gesehen werden.