Gegen den Beschuldigten ist vom AG Frankfurt/Main ein Haftbefehl gestützt auf Verdunkelungsgefahr erlassen worden. Er wird in mehreren Fällen der Straftat der Hehlerei dringend verdächtigt. Im Raum standen in diesem Fall 33 entwendete Tauchermasken. So sprachen nach Aktenlage dringende Gründe dafür, dass der Beschuldigte einige Teile der Ware besitzt – über den Aufenthaltsort des restlichen Teils der Masken ist nichts Weiteres bekannt.
Aufgrund des davon ausgehenden dringenden Tatverdachts gemäß §112 StPO erließ das AG einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten, weil dieser den Verbleib der restlichen Beute nicht preisgab und möglicherweise einen Teil bereits verkauft hatte.
Die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde des Beschuldigten ist nach Ansicht des OLG Frankfurt begründet. Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr nach §112 StPO Abs. 2 Nr. 3a StPO bestand nach Auffassung des Gerichts zu keinem Zeitpunkt.
Die Richter führen dazu aus:
Ein Haftgrundsatz kann demnach nicht darauf gestützt werden, „dass der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden den Aufbewahrungsort der Tauchermasken nicht mitgeteilt und er vor seiner Inhaftierung einen Teil der Masken verkauft und versucht hat, weitere zu veräußern“. Dieses Verhalten des Beschuldigten begründet nicht den dringenden Tatverdacht, auf die Beweismittel eingewirkt und somit die Ermittlungsarbeit der Behörden erschwert zu haben.
Weiter heißt es:
Da U-Haft keine Beugehaft ist und der Besch. nicht verpflichtet ist, sich zur Sache einzulassen, darf Verdunkelungsgefahr nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Besch. das Versteck der Beute nicht preisgibt (vgl. KK-Graf, StPO, 122 Rn. 39 m.w.N; LR-Hilger, StPO, §122 Rn. 42 m.w.N.).
Des Weiteren kann in einer möglichen Weiterveräußerung der Taucherhelme kein Beiseiteschaffen im Sinne des §122 Abs. 2 Nr. 3a StPO gesehen werden. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn dadurch bewirkt wird, dass das Beweismittel „nicht mehr jederzeit und unverändert den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung steht“. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Beweismittel der Strafverfolgungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hatte, da das Diebesgut noch nicht sichergestellt werden konnte.
Angesichts dessen sind nach Ansicht des OLG Frankfurt/M der Haftbefehl sowie der Beschluss gegen den Beschuldigten aufzuheben.
Az: OLG/F, Beschl. v. 26.06.2009 – 1 Ws 58/09