Der Angeklagte wurde wegen Zwangsvollstreckungsvereitelung gemäß § 288 I StGB verurteilt. Gegen das Urteil legte er zunächst Berufung zum Landgericht ein. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit der Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO.
Der Angeklagte rügte, dass sein Strafverteidiger während der Berufungsverhandlung nur teilweise anwesend war. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war der Verteidiger an einem gesamten Tag und an einem Tag zum Teil nicht anwesend. In dieser Zeit wurden entscheidungserhebliche Verfahrensabschnitte durchgeführt. Das Landgericht hatte dabei auch noch schwierige Rechtsfragen bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen zu klären.
Dazu das OLG:
„Hingegen war die Rechtslage schwierig und gebot die Mitwirkung eines Verteidigers. Eine solche Schwierigkeit besteht insbesondere dann, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus Bereichen außerhalb der Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist (vgl. Lüderssen/Jahn in LR, 26. Aufl. § 140 Rn. 78).“
„Entgegen der durch das LG vertretenen Auffassung erstreckt sich die Notwendigkeit der Verteidigung auf das gesamte Verfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 140 Rn. 5) und bestimmt sich nicht danach, ob der in der laufenden Hauptverhandlung noch ausstehende Teil der Beweisaufnahme rechtlich oder tatsächlich schwierig ist. Im übrigen standen vorliegend mit den Schlussvorträgen, dem letzten Wort und der Urteilsverkündung Verhandlungsabschnitte an, in denen die gesamte bisherige Beweisaufnahme und auf deren Grundlage gerade die schwierigen Rechtsfragen zu würdigen waren.“
Mithin hat das OLG die Notwendigkeit der Verteidigung auf Grund der schwierigen Sach- oder Rechtslage gemäß § 140 II StPO angenommen. Da diese notwendige Verteidigung nicht während des gesamten Verfahrens und insbesondere nicht während der oben aufgeführten wichtigen Verfahrensabschnitte erfolgte, hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2011, Az.: 1 Ss 9/09