Wird ein Urteil im Strafausspruch aufgehoben, müssen Feststellungen zur Person erneut getroffen werden.
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge vom Landgericht Bonn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Aufhebung des Urteils im Strafausspruch durch den Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte die Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei hatte das neue Urteil Bezug auf den Werdegang des Angeklagten aus dem ersten Urteil genommen und die Feststellungen wörtlich übernommen.
Die Revision der Strafverteidigung hat erneut vor dem BGH Erfolg.
„Diese Vorgehensweise lässt besorgen, dass das Landgericht vom Revisionsgericht nach § 353 StPO aufgehobene Feststellungen unzulässiger Weise dem neuen Urteil zugrunde gelegt hat. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, namentlich zu seinem Lebenslauf, gehören nicht zur Schuld-, sondern zur Straffrage, über die nach der Aufhebung des Urteils durch den Senat im Strafausspruch mit den Feststellungen umfassend neu zu befinden war.“
Darüber hinaus nahm das Landgericht fälschlicherweise an, dass es an den Feststellungen bezüglich der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gebunden war. Die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehört jedoch zum Strafausspruch und nicht zum Schuldspruch. Auch hierzu hätte die Kammer neue Feststellungen treffen müssen.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az.: 2 StR 481/12