Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten nach § 29a BtMG verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Die Entscheidung bezieht sich auf die Partydroge „Liquid Ecstasy“. Das Landgericht hatte bei der Verurteilung eine durchschnittliche Kunsumeinheit von 1g NaGHB zugrunde gelegt, da die Dosis nicht mehr festgestellt werden konnte.
Dazu das KG:
„Ausgangspunkt für die Berechnung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist, sofern – wie vorliegend – die äußerst gefährliche Dosis nicht festgestellt werden kann, die durchschnittliche Konsumeinheit. Sie ist die Menge des betreffenden Betäubungsmittels, die zur Erzielung eines stofftypischen Rauschzustands erforderlich ist (vgl. BGHST 33, 8, 10; 49, 306, 312; 53, 89, 96) wobei auf einen drogenunerfahrenen Konsumenten abzustellen ist (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29a Rdn. 71 m.w.N.). Da die mit dem Konsum von GHB bezweckte Wirkung – wie das sachverständig beratene Landgericht festgestellt hat – bereits ab 0,7 g NaGHB eintritt, beschwert die Annahme der höheren durchschnittlichen Konsumeinheit von 1 g NaGHB den Angeklagten nicht.“
Das KG stellt klar, dass das Tatgericht eine durchschnittliche Konsumeinheit bei der Entscheidung zugrunde legen kann, sofern die Dosis nicht mehr bestimmt werden kann. Dies spielte hier insbesondere bei der Strafzumessung im Rahmen des § 29a BtMG eine Rolle.
KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2011, Az.: (3) 1 Ss 374/11 (123/11)