BGH: Zur Angabe einer vorausgegangene Verständigung in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO

Das Landgericht Karlsruhe hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Die Verurteilung des nicht geständigen Angeklagten beruht auf den Aussagen der (zunächst) Mitangeklagten, welche rechtskräftig verurteilt wurden.

In der Revision rügt der Angeklagte, dass das Landgericht nicht berücksichtigte habe, dass die Verurteilungen auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruht, welche der Angeklagte und sein Verteidiger ausdrücklich ablehnten. Dazu der BGH:

Es ist jedenfalls in der Regel geboten, in die Würdigung einer entscheidungserheblichen Aussage eines Tatbeteiligten eine vorangegangene oder im Raum stehende Verständigung in dem gegen ihn wegen desselben Tatkomplexes durchgeführten Verfahren – gleichgültig, ob es Teil des Verfahrens gegen den Angeklagten oder formal eigenständig ist – erkennbar einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 StR 349/11; Beschluss vom 9. Februar 2012 – 1 StR 438/11; Beschluss vom 6. November 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 82 f. mwN) und nachvollziehbar zu behandeln, ob der Tatbeteiligte im Blick auf die ihn betreffende Verständigung irrig glauben könnte, eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten sei für ihn besser als eine wahre Aussage zu dessen Gunsten (BGH aaO). Gründe des Einzelfalls, die derartige Erörterungen hier gleichwohl entbehrlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

Damit betont der BGH, dass eine Verständigung nach § 257c StPO in den Urteilsgründen anzugeben ist. Dies gebiete § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (i.V.m. § 267 Abs. 4 Satz 2 StPO) schon um eine umfassende Überprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.

Insbesondere sei dies nach Ansicht des BGH relevant, um prüfen zu können, ob die geständigen Tatbeteiligten davon ausgehen, bei der Beschuldigung eines Anderen eine Strafmilderung zu erhalten.

Da das Urteil des Landgerichts keine Ausführungen zu der Verständigung enthält, hat der BGH das Urteil aufgehoben.

BGH, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 1 StR 17/12

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