Kinderpornografie: Strafverfolgungsverjährung und Doppelverwertungsverbot

Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich mehrerer verjährter Taten des Besitzes kinderpornografischer Schriften (Kinderpornos) aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Ebenfalls hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, in welchem Umfang verjährte Straftaten sich straferhöhend auswirken können und zu fehlerhafter Strafzumessung bei Sexualstraftaten führen.

Wann verjährt der Besitz von Kinderpornos?

Die Verjährungsfrist des Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b Abs. 4 S. 1 StGB beträgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre. Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, so ist das Verfahren insoweit wegen Vorliegens eines Verfolgungshindernisses ohne jede Auflage einzustellen. Liegen – wie im konkret zu entscheidenden Fall – noch weitere verjährte Straftaten vor, so können zwar die verjährten Straftaten im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Der BGH hat jedoch erneut klargestellt, dass diese weniger schwer zu gewichten sind, als die vorliegenden nicht verjährten Taten:

„Indes kann das jedenfalls nicht zur gleichen Gewichtung jenes Verhaltens führen, wie die Anlastung den Schuldspruch tragender Tatschuld (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 08. September 1993 – 5 StR 507/93 m. w. N., vom 11. September 2007 – 3 StR 330/07, vom 09. Januar 2008 – 2 StR 498/07, NStZ-RR 2008, 142, 143 und vom 23. Oktober 2008 – 4 StR 317/08).“

Das Landgericht Bielefeld ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Doppelverwertungsverbot gem. § 46 Abs. 3 StGB vorliegt, wenn zum Nachteil des Angeklagten strafschärfend gewichtet wird, dass „die Nebenklägerin auf unbestimmte Zeit dem Risiko ausgesetzt (sei) psychische Beeinträchtigungen in Folge der Taten zu erleiden“.

Vielmehr hätte im Gegenteil das Landgericht Bielefeld zugunsten des Angeklagten gewichten müssen, dass er bereits ca. 1,5 Jahre vor der Entdeckung der Taten die Übergriffe auf seine Tochter eingestellt hat, weil er sich darüber im Klaren geworden ist, dass er ihr Schaden zufügt und begann, sie „als Opfer seines Handelns wahrzunehmen“. Dies wäre als für zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstandes im Rahmen der Strafzumessung des Landgerichts aufzuführen und zu berücksichtigen gewesen.

Häufige Fehler des Gerichts im Sexualstrafrecht

Insgesamt ist zu bemerken, dass besonders im Rahmen der jeweils von Emotionen geprägten Sexualstrafsachen häufiger als bei anderen Deliktarten des Strafrechts Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot zu beobachten sind.

Der Betroffene sollte also durch einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger seine Rechte im Strafverfahren akribisch genau prüfen und verteidigen lassen.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – Az. 4 StR 379/13

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