Im Oktober hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer insoweit erfolgreichen Verfassungsbeschwerde sich erneut mit den Anforderungen eines Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens befasst.
Im Rahmen des Beschlusses weist das Bundesverfassungsgericht erneut darauf hin, dass es sich bei einer Wohnungsdurchsuchung um einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen handelt und es vor diesem Hintergrund eines besonderen Rechtfertigungsbedürfnisses bedarf, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Sowohl Anlass als auch Durchführung der Durchsuchung unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Voraussetzung einer Hausdurchsuchung
Grundvoraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist zunächst der Anfangsverdacht einer Straftat. Für die Bejahung eines solchen genügen keine bloßen Vermutungen oder vage Anhaltspunkte, sondern dieser muss auf einer konkreten Tatsachengrundlage beruhen. Eine konkrete Tatkonkretisierung muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, jedoch nicht ergeben. Im konkreten vor dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hat dieses einen Anfangsverdacht für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln (Verstoß gegen § 29 BtMG) bejaht, da die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft und ihr Name in den Kontakten in dem Handy eines gesondert Verfolgten gespeichert war, von dem mehrere Zeugen ausgesagt hatten, dass dieser mehrfach zu der Beschwerdeführerin gefahren sei, um ihr Betäubungsmittel zu verkaufen.
Der Durchsuchungsbeschluss verstieß jedoch deshalb gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, weil die Anordnung mangels Erfolgsaussicht unverhältnismäßig war.
Es lag zwischen dem Zeitraum des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses und den von dem Zeugen beschriebenen „Verkaufsfahrten“ über 18 Monate, in denen es keine Hinweise auf neuerlichen Ankauf von Drogen gegeben hat. Der Richter hätte daher im Durchsuchungsbeschluss darlegen müssen, weshalb trotzdem ausnahmsweise eine Vermutung für das Auffinden von Beweisgegenständen bestand, obwohl nach kriminalistischer Erfahrung regelmäßig nur mit einer geringen Verweildauer bei Ankäufen zu rechnen ist. Dass die Beschwerdeführerin auch in der Zwischenzeit möglicherweise wiederholt Betäubungsmittel angekauft haben kann, könne für die Beurteilung des Auffindeverdachts keine Rolle spielen zumal diese nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien.
Die Verfassungsbeschwerde hatte damit Erfolg und führte zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten Entscheidung.
Siehe dazu: BVerfG, Beschluss vom 29.10.2013 – Az. 2 BvR 389/13