Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Mann, der eigentlich unter die Regelung hinsichtlich der Sicherungsverwahrung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fällt, auf unbestimmte Zeit nicht aus dieser zu entlassen ist.
Nach Ansicht des Gerichts „liegen konkrete Umstände vor, die eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltverbrechen begründen, wenn der Verurteilte zum jetzigen Zeitpunkt entlassen werden würde“.
Der Mann hatte in den 1980er Jahren zwei Menschen getötet und seine Freilassung aus der Sicherungsverwahrung war für den 26.12.2010 angesetzt.
Der Senat stellte zudem sein Konzept zur Unterbringung entlassener Sicherungsverwahrter vor, danach sollen rückfallgefährdete Sexual- und Gewaltstraftäter im Zentralkrankenhaus der U-Haft am Holstenglacis untergebracht werden. Das Landgericht Hamburg gab der Stadt Hamburg daher die Zeit die Bedingungen derart auszugestalten.
Mit seiner Entscheidung folgte das Landgericht Hamburg einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der ebenfalls verneint hatte, dass Sicherungsverwahrte automatisch zu entlassen seien. Vielmehr sei jeweils zuvor ihre Gefährlichkeit zu prüfen.
(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 22. 12.2010, S. 7)